Keine aufschiebende Wirkung mangels Konkretisierung des behaupteten (unverhältnismäßigen) Nachteils
Entscheidungstext
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache der 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Franziskanerplatz 6/1a, 1010 Wien, und des
2) ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** ebenfalls vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Franziskanerplatz 6/1a, 1010 Wien,
über deren Antrag vom , der außerordentlichen Revision vom gegen das (abweisende) Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2101158/2020, betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 - 2017 sowie Umsatzsteuer 1-11/2018 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2101158/2020, wurde die Bescheidbeschwerde des Bf2 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages vom (betreffend Beschwerdeerhebung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2014 - 2017 und 1-11/2018, Letztere jeweils ergangen an die X Beteiligungs OG) als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde - nach Abtretung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den VfGH - mit Eingabe vom außerordentliche Revision erhoben.
Unter Einem wurde beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dies damit, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber einen unverhältnismäßiger Nachteil bedeuten würde.
Die Begründung lautet wörtlich wie folgt:
"Einer Revision kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn sie nicht dem zwingenden öffentlichen Interesse entgegensteht und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es liegen im Gegenstande keine zwingenden öffentlichen Interessen, die einen sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung erfordern würden, vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern dritten Personen aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil erwachsen würde.
Einzig würde den Revisionswerbern durch Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein enormer finanzieller und unverhältnismäßiger Nachteil entstehen.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt auch keinen Nachteil für die Gegenpartei. Überdies laufen bei Aussetzung einer Einhebung ohnedies Zinsen, sodass die belangte Behörde im Falle der Abweisung der Beschwerde nicht schlechter gestellt wäre. Hingegen würde der zwischenzeitliche Vollzug vor Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unverhältnismäßige Nachteile auf Seiten der Revisionswerber bewirken.
Aufgrund dieser Abwägung möge die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden."
Voraussetzung für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ua., dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. § 30 Abs. 2 VwGG).
Dabei ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des Revisionswerbers vorzunehmen.
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen (; , mwN).
Die Antragsteller begründen ihren Antrag im Wesentlich mit der bloßen Wiedergabe der Gesetzeslage sowie mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, die öffentlichen Interessen würden keinen sofortigen Vollzug erfordern, jedoch "würde den Revisionswerbern durch Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein enormer finanzieller und unverhältnismäßiger Nachteil entstehen."
Der behauptete finanzielle Nachteil wird damit nicht einmal ansatzweise konkretisiert.
Wird ein unverhältnismäßiger finanzieller Nachteil geltend gemacht, so ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB ). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. ).
Die Revisionswerber behaupten zwar - allgemein gehalten - das Vorliegen eines unverhältnismäßigen finanziellen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche (geschweige denn konkrete) Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf2.
Schon mangels der erforderlichen Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden (s. dazu auch zB AW/5100003/2024; AW/7100020/2024; AW/7100015/2024; AW/5100002/2024; jeweils mwN).
Dazu kommt, dass das in Revision gezogene Erkenntnis des BFG nach hg. Ansicht nicht "vollzugstauglich" ist. Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht belastend wirken, sondern lediglich die Einräumung eines Rechtes verweigern, kann keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, weil der Spruch eines solchen Erkenntnisses nicht Grundlage einer der zwangsweisen Durchsetzung dienenden Handlung sein kann (zB ).
Die (Bestätigung der) Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages ist weder vollstreckbar noch einem Vollzug zugänglich. Daher konnte auch aus diesem Grunde die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werden.
Sollte hingegen mit dem "enormen finanziellen Nachteil" - mittelbar - der mangels Gewährung der Wiedereinsetzung drohende Vollzug der mit den Umsatzsteuerbescheiden 2014 - 2017 und 1-11/2018 vorgeschriebenen Geldleistungen gemeint sein, so ist wiederum auf die oa. Ausführungen zur Konkretisierungspflicht zu verweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | AW/5100003/2024 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:AW.2100001.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAF-79022