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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.04.2025, RV/7102875/2023

Werbungskostenpauschale eines Gemeinderatsmitglieds

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In seiner am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 machte der Beschwerdeführer (Bf.) Sonderausgaben iHv 218,54 €, außergewöhnliche Belastungen iHv 2.019,60 € und Werbungskosten iHv insgesamt 2.541,15 € geltend und beantragte neben dem Familienbonus Plus auch noch pauschalierte Werbungskosten für die Berufsgruppen Politiker und Vertreter.

Mit Bescheid vom berücksichtigte das Finanzamt die erklärten Kosten in voller Höhe und den Familienbonus Plus, verweigerte jedoch die beantragte Politiker- und Vertreterpauschale. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. den Dienstvertrag (als Gemeindemandatar) der Marktgemeinde ***1*** nicht vorgelegt habe und aus dem zweiten Dienstvertrag eine Vertretertätigkeit nicht hervorgegangen sei.

Dagegen wurde am Beschwerde erhoben und abermals die beantragten Vertreter- und Politikerpauschalen begehrt.

Im Zuge eines Ergänzungsersuchens wurde der Bf. aufgefordert, die beantragten Kosten belegmäßig nachzuweisen und Dienstverträge sowie Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen. Mit Schreiben vom kam der Bf. diesem Auftrag nach und übermittelte die entsprechenden Unterlagen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2022 dahingehend ab, als nunmehr die Politiker-Pauschale iHv 438,- € (statt der bisher angesetzten tatsächlichen Kosten iHv 1.023,15 €) und die Vertreterpauschale iHv 1.168,40 € (für die Monate Mai bis Dezember 2022), daher insgesamt 1.606,40 €, als Werbungskosten in Abzug gebracht wurden. Auch der Familienbonus Plus wurde zur Gänze berücksichtigt.

Mit Schreiben vom erhob der Bf. erneut das Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vom und beantragte die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten statt der Politikerpauschale, die Berücksichtigung der Vertreterpauschale und eine Überprüfung der sonstigen Werbungskosten, Gewerkschaftsbeiträge, SV-Beiträge, BVA-Beiträge und des Familienbonus Plus.

Das Finanzamt hat dem Bundesfinanzgericht den Verwaltungsakt mit Bericht vom zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom wurde der Bf. aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses nähere Angaben zu den bereits vorgelegten Belegen zu machen bzw. weitere Unterlagen (zB Fahrtenbuch) vorzulegen. Eine Stellungnahme des Bf. ist bis heute nicht erfolgt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. war im Jahr 2022 bei der ***AG 2*** als Vertreter zur Anbahnung und Abschließung von Geschäften im Außendienst beschäftigt und erzielte daraus Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit. Von bis durchlief der Bf. eine Einschulungsphase, die am Standort ***H*** stattfand.

Zusätzlich war der Bf. als Mitglied der Bürgerliste *** *** als Gemeinderat bei der Marktgemeinde ***1*** tätig.

Die beantragten Sonderausgaben (Renten oder dauernde Lasten iHv 218,54 €), Werbungskosten (sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen iHv 1.023,15 €, Pendlerpauschale iHv 1.476,00 €) und außergewöhnliche Belastungen iHv 2.019,60 € stellen sich laut Erklärung wie folgt dar:


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1) Sonderausgaben:
BVA-Beitrag
47,71 €
Unfallversicherung
170,83 €


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2) freiwillige Beiträge - Werbungskosten für *** ***:
Osteraktion
431,00 €
Kürbisspende an den Kindergarten
230,00 €
Postwurf Dezember
362,15 €


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3) Pendlerpauschale
1.476,00 €
Pendlereuro
42,00 €


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4) Krankheitskosten
Krankheitskosten Bf.
350,00 €
Außergewöhnliche Belastung für Kind 1
363,60 €
Außergewöhnliche Belastung für Kind 2
537,00 €
Außergewöhnliche Belastung für Kind 3
769,00 €

Für die beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten liegen Belege vor. Diese Belege umfassen ua. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Druckerpatronen), Osteraufkleber, Backwaren Osterhasen, Kürbisspende, Porto für Postwurfsendungen, Treibstoffkosten. Aus den Rechnungen wurde kein Privatanteil hinsichtlich der Arbeitsmittel oder Treibstoffkosten ausgeschieden. Eine Stellungnahme seitens des Bf., welche Fahrzeuge mit den vorgelegten Tankrechnungen tatsächlich betankt wurden und warum diese zur Gänze Beiträge zur Bürgerliste *** ***" darstellen bzw. ob diese Spesen durch die Parteikasse ersetzt wurden, liegt nicht vor.

Auf die Berücksichtigung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens verzichtet.

Der Bf. ist Vater dreier Kinder, die sich in Österreich aufhalten und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Die Kinder sind jünger als 18 Jahre alt.

Krankheitskosten wurden belegsmäßig nicht nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Obige Feststellungen ergeben sich schlüssig aufgrund des vorliegenden Akteninhalts sowie der Nicht-Beantwortung des richterlichen Beschlusses vom .

Dass der Bf. als Gemeindemandatar tätig ist, lässt sich der Homepage der Marktgemeinde ***1*** entnehmen. Im Rahmen einer Internetrecherche finden sich einige Artikel zu Initiativen der Bürgerliste *** ***", deren Mitglied der Bf. ist. Der beigebrachte Zeitungsartikel über die Kürbisspende an den Kindergarten in ***1*** belegt ebenfalls die politischen Aktivitäten. Dass dem Bf. im Zuge seiner Tätigkeit als Gemeinderatsmandatar Kosten erwachsen, steht für das Gericht außer Zweifel. Dies ist auch durch die vorgelegten Belege über Arbeitsmittel, Osteraktion (zB Osterhasenbackwaren, Osteraufkleber, Eiknäuel), Kürbisspende an den Kindergarten und Porto für Postwurfsendungen nachgewiesen. Diese Kosten sind im Rahmen der politischen Tätigkeit des Bf. angefallen und können Werbungskosten darstellen. Der Ansatz unter der Position "Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge an Interessensvertretungen" scheint aber verfehlt. Gewerkschaftsbeiträge sind Werbungskosten, soweit sie von aktiven oder im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Dies gilt auch für Beiträge an andere Berufsvertretungen und Interessensverbände iSd § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988. Weder handelt es sich bei den vorliegenden Rechnungen um Zahlungen an die Partei noch sind diese in Entsprechung einer angemessenen statutenmäßig festgesetzten Höhe geleistet worden. Die Antwort, ob die Spesen von der Parteikasse ersetzt wurden, blieb der Bf. bis heute schuldig.

Die vorliegenden Rechnungen über Treibstoffkosten können seitens des Gerichts nicht nachvollzogen werden. Die "Diesel"-Tankungen vom und umfassen Mengen von 97,66 Liter bzw. 64,10 Liter. Die erste "Super"-Tankrechnung vom umfasst eine Menge von 80 Liter, die zweite "Super"-Tankrechnung weist eine Tankung an der gleichen Zapfsäule nur zwei Minuten später aus. Welche Fahrzeuge derartige Tankfassungsvermögen aufweisen, ist aus den Rechnungen nicht ersichtlich und erschließt sich dem Gericht auch nicht. Dass ein Privatanteil aus diesen Treibstoffkosten ausgeschieden wurde oder inwiefern diese Belege mit der Tätigkeit als Gemeindevertreter zusammenhängen, ist aus den Rechnungen nicht ersichtlich. Mit Beschluss vom wurde der Bf. daher aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses nähere Ausführungen zu diesem Thema zu machen, insbesondere auszuführen, um welche Fahrzeuge und Zulassungsbesitzer es sich handle, in welchem Zusammenhang diese Tankfüllungen zu Beiträgen an die Bürgerliste *** ***" stünden und inwiefern volle Tankfüllungen und nicht nur ein Teil als Werbungskosten anzusetzen seien.

Die Zustellung des Beschlusses erfolgte gemäß § 17 Zustellgesetz (ZustG) durch Hinterlegung am und gilt mit diesem Tag (1. Tag der Abholfrist) als bewirkt. Eine Rücksendung des Beschlusses gemäß § 19 ZustG ist nicht erfolgt, weshalb das Gericht davon ausgehen darf, dass der Beschluss ordnungsgemäß zugestellt und vom Bf. übernommen wurde. Der Bf. blieb eine Stellungnahme bis heute schuldig, auch ein Fahrtenbuch wurde nicht vorgelegt. Weder wurde die berufliche Veranlassung der Tankbelege begründet, noch Aufklärung über einen möglichen Privatanteil geliefert. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Bf. aufgrund fehlender Angaben zu den vorgelegten Tankrechnungen keine tatsächlichen Werbungskosten iZm seiner politischen Tätigkeit nachweisen.

Begehrte der Bf. in seiner Beschwerde noch die Berücksichtigung der Politikerpauschale, so beantragte er im Vorlageantrag, die Anerkennung der tatsächlichen Werbungskosten anhand der übermittelten Belege. Dies wird dahingehend gewürdigt, dass der Bf. der Überzeugung war, dass die Anrechnung der tatsächlichen Werbungskosten zu einem für ihn günstigeren Ergebnis (= niedrigere Steuerlast) führen würde. In diesem Sinne geht das Gericht davon aus, dass der für den Bf. günstigeren Steuerberechnungsvariante der Vorzug zu geben ist.

Die Feststellung hinsichtlich der Vertretertätigkeit stützt sich auf den vorliegenden Dienstvertrag der ***AG 2***. Dass der Bf. in den ersten vier Monaten 2022 eine Ausbildungsphase am Standort ***H*** durchlaufen hat, ist der Bestätigung des Arbeitgebers vom zu entnehmen.

Der Verzicht auf die Pendlerpauschale und den Pendlereuro ist dem Schreiben des Bf. vom zu entnehmen und wird auch im Vorlageantrag nicht weiter thematisiert.

Die als Sonderausgaben geltend gemachten Beträge stellen einerseits Versicherungsbeiträge aufgrund einer Selbstversicherung bzw. Weiterversicherung iHv 47,71 €, andererseits Prämienzahlungen für eine private Unfallversicherung des Bf. iHv 170,83 € dar, wurden belegmäßig nachgewiesen und werden entsprechend gewürdigt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

3.1.1. Sonderausgaben

§ 18 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl 2015/118 erlaubte den Sonderausgabenabzug für Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen (Abs. 1 Z 1a) und einen der Höhe nach begrenzten "Topfsonderausgaben"-Abzug für bestimmte Versicherungsbeiträge (Abs. 1 Z 2, wie zB freiwillige Kranken-, Unfall oder Pensionsversicherung). Gemäß § 124b Z 285 und 286 EStG 1988 idF BGBl 2015/118 war eine Berücksichtigung dieser Topfsonderausgaben längstens bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 möglich.

Die Kosten iHv 170,83 € für die freiwillige Unfallversicherung sind im Jahr 2022 daher nicht mehr absetzbar. Die Ausgaben hinsichtlich der Versicherungsbeiträge iHv 47,71 € aufgrund einer Selbstversicherung an die BVAEB (Pflichtversicherung gemäß B-KUVG) stellen zwar keine Sonderausgaben dar, sind jedoch als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 abzugsfähig und zu berücksichtigen.

3.1.2. Werbungskosten

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen abzugsfähig. Die Grenze der Abzugsfähigkeit der Werbungskosten wird durch § 20 EStG 1988 gezogen. § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG 1988 lautet auszugsweise:

Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: […]

2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

[…]

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. […]

Macht der Bf. nun Aufwendungen im Zusammenhang mit Sachspenden an Gemeindebürger (Osteraktion, Kürbisspende an Kindergarten) geltend, so sind diese zwar dazu geeignet, das gesellschaftliche Ansehen (des Bf. als Gemeinderatsmitglied der Bürgerliste) zu fördern, stellen jedoch Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dar (siehe etwa VwGH 99/14/0253; 97/13/0145; ; siehe auch Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Rn 53 mwN aus der Judikatur, die bei Geschenken grundsätzlich eine strenge Linie verfolgt). Sie sind daher als Werbungskosten nicht abzugsfähig.

Aufwendungen für Arbeitsmittel und Treibstoffkosten sind im Ausmaß der beruflichen Veranlassung generell abzugsfähig. Der Nachweis der Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern hat grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (so etwa ; uvam). Ein solches wurde seitens des Bf. nicht vorgelegt. Hinsichtlich der im Akt aufliegenden Tankrechnungen hat der Bf. die aufgeworfenen Fragen nicht beantwortet und blieb daher den Nachweis der beruflichen Veranlassung schuldig. Daran, dass dem Bf. Fahrtkosten und auch Kosten für Arbeitsmittel/Portoaufwendungen (per Beleg nachgewiesen) tatsächlich aufgrund seines Gemeinderatsmandates entstanden sind, zweifelt das Gericht nicht. Sie können aber im vorliegenden Fall nur im Rahmen der so genannten "Politikerpauschale" abgegolten werden. Dies stellt auch für den Bf. die günstigere Steuerberechnungsvariante dar.

Aufgrund der Verordnung des BMF zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr 382/2001 idF BGBl. II Nr. 500/2021, können Werbungskosten ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen aufgrund von Erfahrungswerten geltend gemacht werden.

Die entsprechenden Bestimmungen lauten auszugsweise:

§ 1. Für nachstehende genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

Z 9.Vertreter

  • 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.

  • Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Z 10.Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung

  • 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2.628 Euro jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.

§ 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß KZ 210 abzgl. der Bezüge gemäß KZ 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hierbei gelten angefangene Monate als volle Monate. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren. […]

§ 5. Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten, ausgenommen jene Werbungskosten, die gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind, aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall ist dem Bf. daher für seine Tätigkeit als Mitglied im Gemeinderat aufgrund der Höhe der Bezüge der Mindestpauschbetrag iHv 438,- € als Werbungskosten zuzuerkennen. Die unter der Position "Gewerkschaftsbeiträge" angesetzten Aufwendungen stellen Aufwendungen iZm der politischen Tätigkeit des Bf. dar, nicht jedoch Gewerkschaftsbeiträge oder Beiträge zu sonstige Berufsverbänden oder Interessensvertretungen im klassischen Sinn (siehe dazu auch die Ausführungen unter Punkt 2). Zusätzliche, aus der Tätigkeit als Politiker anfallende Werbungskosten können jedoch - selbst wenn sie nicht unter das Abzugsverbot gemäß § 20 EStG 1988 fallen - gemäß § 5 der Verordnung über die Werbungskostenpauschale neben dem Pauschbetrag nicht mehr in Abzug gebracht werden.

Für seine Tätigkeit als Vertreter im Außendienst bei der ***AG 2*** kann der Bf. den Pauschbetrag gemäß § 1 Z 9 der Verordnung über die Werbungskostenpauschale in Abzug bringen. Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist (). Aus der Bestätigung des Arbeitgebers geht hervor, dass der Bf. in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres 2022 eine Einschulungsphase an einem fixen Standort absolviert hat. Eine Außendiensttätigkeit im vorgenannten Sinne ist daher in diesen vier Monaten nicht erfolgt, weshalb die Jahrespauschale nur anteilig (Mai - Dezember 2022) zu berücksichtigen war. Aufgrund der Höhe der Bezüge sind Werbungskosten iHv 1.168,40 € als Pauschbetrag abzugsfähig.

Die nachgewiesenen Versicherungsbeiträge gemäß § 7a B-KUVG iHv 47,71 € sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig.

Auf den Ansatz der Pendlerpauschale bzw. des Pendlereuros hat der Bf. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verzichtet, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.

Hinsichtlich des beantragten Familienbonus Plus ist folgendes anzumerken:

Der Familienbonus Plus steht als Absetzbetrag gemäß § 33 Abs. 2 iVm Abs. 3a EStG 1988 unbeschränkt Steuerpflichtigen für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in Österreich bzw. in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 € und kann höchstens in Höhe der Einkommensteuer erstattet werden (§ 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988).

Da das Gericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Familienbonus Plus im streitgegenständlichen Jahr vorlagen, war der Absetzbetrag bis zur Höhe der Einkommensteuer zu gewähren.

Die geltend gemachten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen konnten aufgrund der Höhe des für den Bf. gültigen Selbstbehalts (§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988) nicht berücksichtigt werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAF-79014