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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2025, RV/7101976/2022

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung, keine Kostentragung durch den Steuerpflichtigen, Deckung in Nachlassaktiva und übertragener Liegenschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Carola Cermak-Kapl MA in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Christian Zeidler & Partner Steuerberatungs KG, Triesterstraße 14, 2351 Wiener Neudorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF-StNr***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Berücksichtigung von Begräbniskosten in Höhe von EUR 6.367,89 als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG.

Mit Vorhalt vom wurde sie diesbezüglich aufgefordert, zum Nachweis der beantragten Begräbniskosten den Beschluss über die vorhandenen Nachlassaktiva bzw die Verlassenschaftsabhandlung, etwaige Übergabs- oder Schenkungsverträge und eine Kostenaufstellung der Begräbniskosten inklusive Zahlungsnachweisen und Belegen vorzulegen sowie Auskunft über etwaige erhaltene Kostenersätze zu geben.

In ihrer Vorhaltsbeantwortung vom gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass es sich bei den beantragten Begräbniskosten um jene ihres im Februar 2019 verstorbenen Vaters, ***Vater*** handle, welcher keinen positiven Nachlass hinterlassen habe. Da die Beschwerdeführerin durch den Tod des Vaters weder in der psychischen noch in der finanziellen Verfassung gewesen sei zusätzlich zu den Behördenwegen auch ein Begräbnis zu organisieren, seien alle Angelegenheiten im eigenen Namen und auf fremde Rechnung durch ihren Ehemann übernommen worden. Der Vorhaltsbeantwortung beigelegt wurde eine Kostenaufstellung, diverse Rechnungen sowie der Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG*** vom ***xx***. März 2019, aus dem hervorgeht, dass das Nachlassvermögen gemäß § 153 AußerStrG für eine Abhandlung unzureichend war und dem Ehemann der Beschwerdeführerin, ***Ehemann*** aufgrund der Begleichung der Begräbniskosten iHv EUR 6.367,89 das Bankguthaben überlassen und er ermächtigt wurde, die Arbeitnehmerveranlagung des Verstorbenen für die Jahre 2018 und 2019 zu beantragen.

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurden die beantragten Begräbniskosten in Höhe von EUR 6.397,89 nicht anerkannt und dazu begründend ausgeführt, dass diese aus dem vorhandenen Nachlassvermögen zu tragen seien.

Am wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Begründung sei nicht nachvollziehbar, da bereits in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens klar erläutert worden sei, dass der verstorbene Vater der Klientin keinen positiven Nachlass hinterlassen habe, von dem die Begräbniskosten hätten gedeckt werden können. Es werde die nach §1 Beerdigungsverordnung 2016 rechtskonforme Berücksichtigung der vollen Begräbniskosten in Höhe von EUR 6.367,89 beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darauf verwiesen, dass Begräbniskosten nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung darstellten, als sie nicht aus dem Nachlassvermögen (Aktiva) bestritten werden könnten. Aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2018 und 2019 der Verlassenschaft nach dem Vater der Beschwerdeführerin sei ein Guthaben von EUR 6.241,67 entstanden, welches als Aktiva der Verlassenschaft von den Begräbniskosten abzuziehen sei. Da die verbleibende Differenz unter dem steuerlichen Selbstbehalt liege, trete im Spruch des Bescheides keine Änderung ein.

Mit Datum vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte dazu ergänzend aus, dass der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin keinen positiven Nachlass hinterlassen habe, von dem die Begräbniskosten hätten gedeckt werden können. Der übermittelte Beschluss des Notars erkläre ausdrücklich, dass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels Vermögen nach § 153 AußStrG nicht eingeleitet worden sei. In die Berechnung des hinterlassenen Vermögens seien rechtsrichtig auch allfällige Steuerguthaben aus noch ausständigen Steuererklärungen des Verstorbenen mit aufgenommen worden. Die von der Abgabenbehörde beschriebenen Steuerguthaben aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2018 und 2019 seien demnach lediglich zur Deckung von Verbindlichkeiten aus dem negativen Nachlass des Verstorbenen und nicht zur Deckung der Begräbniskosten herangezogen worden. Somit seien die Begräbniskosten des Vaters der Beschwerdeführerin von dieser im Jahr 2019 zur Gänze zu tragen gewesen und werde die nach §1 Beerdigungsverordnung 2016 rechtskonforme Berücksichtigung der vollen Begräbniskosten in Höhe von EUR 6.367,89 beantragt.

Am wurde die Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom ging die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde auf die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung über.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 die Berücksichtigung von Begräbniskosten ihres am TT. Februar 2019 verstorbenen Vaters, ***Vater***, iHv EUR 6.367,89. Vorgelegt wurden Rechnungen iHv EUR 912,40 für das Trauermahl, EUR 4.304,46 für die Bestattung (inkl. Gebühren und Kirchenchor), EUR 1.110,- für den Totengräber, Postwertzeichen und Briefmarken im Wert von gesamt EUR 26,40 sowie insgesamt EUR 234,71 für diverse Kopfbedeckungen, Handschuhe und Schals, gesamt EUR 6.587,97. Handschriftlich wurde ergänzt, dass EUR 500,- in bar an den Chor gezahlt worden seien.

Die Rechnungen von Trauermahl, Bestattung und Totengräber wurden auf den Ehemann der Beschwerdeführerin, ***Ehemann***, ausgestellt. Die als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG geltend gemachten Begräbniskosten wurden zur Gänze von ihm bezahlt.

Mangels eines EUR 5.000,- nicht übersteigenden Nachlassvermögens wurde eine Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 153 AußStrG nicht eingeleitet. Die Beschwerdeführerin wurde nicht zur Erbin nach ihrem verstorbenen Vater eingesetzt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG*** wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund der Begleichung der Begräbniskosten iHv EUR 6.367,89 das bestehende Guthaben auf dem Konto der ***Bank*** sowie das Guthaben beim ***Amt***, Abteilung Personal, überlassen und er ermächtigt, die Arbeitnehmerveranlagung des Verstorbenen für die Jahre 2018 und 2019 durchzuführen.

Aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 entstand ein Guthaben iHv EUR 3.221,- zzgl Anspruchszinsen iHv EUR 62,67 und aus jener für das Jahr 2019 ein Guthaben iHv EUR 2.958,- (in Summe EUR 6.241,67).

Am wurde der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter ***Mutter***, geboren am ***Datum*** 1928, und ihrem Vater ***Vater***, geboren am ***Datum*** 1924 die diesen Beiden zu gleichen Teilen gehörende Liegenschaft ***Liegenschaft***, bestehend aus dem Grundstück ***Nr*** im unverbürgten Gesamtausmaß von 811m2 samt den darauf errichteten Baulichkeiten ***Adresse***, übertragen.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Parteien.

Die Höhe der geltend gemachten Begräbniskosten sowie deren Zusammensetzung ergibt sich aus der Vorhaltsbeantwortung der Beschwerdeführerin vom .

Die Feststellung, dass die Kosten für das Begräbnis vom Ehemann der Beschwerdeführerin getragen wurden, basiert in erster Linie auf dem Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG*** vom ***xx***. März 2019, in welchem explizit festgehalten wird, dass nach den unbedenklichen Angaben des ***Ehemann*** die Begräbniskosten iHv EUR 6.367,89 von diesem beglichen worden sind. Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

Des Weiteren wurden auch die Rechnungen über die größeren Beträge (Trauermahl, Bestattung und Totengräber) auf ihn ausgestellt. Von der Beschwerdeführerin wurden trotz Aufforderung keine Zahlungsnachweise vorgelegt und auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie anstelle ihres Ehemannes die Rechnungen bezahlt oder ihm die Ausgaben erstattet hätte. Vielmehr wurde im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom von ihr angegeben, dass sie weder in der psychischen noch in der finanziellen Verfassung gewesen sei, ein Begräbnis zu organisieren.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, wie von dieser vorgebracht, die Ausgaben im eigenen Namen und auf fremde Rechnung getätigt hätte, zumal auch ihm in der Folge vom Gericht - aufgrund der Begleichung der Begräbniskosten - die bestehenden Guthaben am Bankkonto und beim ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen sowie die zu erwartenden Guthaben aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2018 und 2019 übertragen wurden.

Die Höhe des durch die Arbeitnehmerveranlagungen 2018 und 2019 entstandenen Guthabens ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt und entspricht den Angaben des Finanzamtes im Vorlageantrag.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin von ihren Eltern am die Liegenschaft in der ***Adresse***, übergeben wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem, dem Finanzamt vorliegenden und von diesem dem Bundesfinanzgericht übermittelten, Übergabsvertrag, welcher zudem von der Beschwerdeführerin - trotz expliziter Aufforderung im Vorhalt vom - nicht vorgelegt wurde.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn folgende im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

1. Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein (§ 34 Abs 2 EStG 1988).

2. Sie müssen zwangsläufig sein (§ 34 Abs 3 EStG 1988).

3. Sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs 4 EStG 1988).

§ 34 EStG 1988 räumt unter der Voraussetzung, dass sämtliche vom Gesetz geforderten Merkmale kumulativ vorliegen, einen Rechtsanspruch ein (; , ).

Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus (vgl. ; ).

Gemäß § 34 Abs 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 34 Abs 5 EStG 1988) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%. Der Selbstbehalt vermindert sich um einen Prozentpunkt für jedes Kind iSd § 106 EStG.

Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 enthalten, dann sind gemäß § 34 Abs 5 EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988, anzusetzen.

Eine außergewöhnliche Belastung kann immer nur der Steuerpflichtige geltend machen, der die Ausgabe getätigt hat. Dies gilt auch unter (Ehe)Partnern sowie im Verhältnis zu Kindern iSd § 106 EStG 1988 (Jakom/Peyerl EStG17, 2024, § 34 Rz 29).

Gemäß § 549 ABGB gehören die dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbniskosten zu den auf der Erbschaft haftenden Lasten. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen (vgl. hiezu Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg.), ABGB³, § 549 Rz 3).

Subsidiär haften die Unterhaltspflichtigen für die Begräbniskosten (vgl. Apathy, aaO, Rz 3). Ist also überhaupt kein Nachlass vorhanden oder reicht er nicht aus, um die angemessenen Begräbniskosten zu decken, dann haften die nach dem Gesetz zum Unterhalt des Verstorbenen verpflichteten Personen (vgl. Eccher in Schwimann, ABGB³, § 549 Rz 8; Welser in Rummel, ABGB I³, § 549 Rz 4; OGH EvBl 1966/90; vgl ).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Begräbniskosten insoweit keine außergewöhnliche Belastung darstellen, als sie in den Nachlassaktiva Deckung finden (vgl. ; ). Die Kosten des Verlassenschaftsverfahren sind dabei von den Nachlassaktiva abzuziehen. Entsprechend genügt es nicht, dass der Reinnachlass überschuldet ist; die Begräbniskosten müssen die Nachlassaktiva, von denen die Verfahrenskosten abgezogen wurden, übersteigen (Jakom/Peyerl, EStG17 2024, § 34 Rz 90).

Begräbniskosten sind weiters nicht abzugsfähig, soweit sie mit einem sonstigen Vermögenserwerb - etwa einer Liegenschaftsübertragung - in rechtlichem (zB Übergabsvertrag) oder ausreichendem zeitlichen Zusammenhang stehen (), wobei die - wenn auch für das Bundesfinanzgericht nicht bindenden - Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2002 Rz 890) einen Zeitraum von sieben Jahren annehmen.

Der Höhe nach ist die außergewöhnliche Belastung mit den Kosten eines dem Ortsgebrauch und der sozialen Stellung des Verstorbenen Rechnung tragenden würdigen Begräbnisses sowie eines einfachen Grabmals begrenzt (Jakom/Peyerl, EStG17 2024, § 34 Rz 90).

Auf Basis der Beerdigungskostenverordnung 2016 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (BGBl II 172/2015) erscheint betreffend das Jahr 2019 ein einheitlicher Höchstbetrag von EUR 10.000,- (ab 2020: 15,000,- sowie ab 2022: 20.000,-) für alle im Zusammenhang mit der Bestattung angefallenen Kosten angemessen.

Der Umfang der zu tragenden Begräbniskosten richtet sich nach § 549 ABGB. Absetzbar sind entsprechend etwa die Kosten eines schlichten ortsüblichen Totenmahls, Blumen und Kränze sowie Beileiddanksagungen (). Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung und der späteren Grabpflege (BFH , X R 14/85, BStBl II 89, 779, SA; Jakom/Peyerl, EStG17 2024, § 34 Rz 90).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (); es obliegt ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen ().

Im beschwerdegegenständlichen Fall machte die Beschwerdeführerin Ausgaben für das Begräbnis ihres verstorbenen Vaters iHv EUR 6.367,89 als außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988 geltend, vorgelegt wurden Rechnungen über den Betrag von EUR 6.587,97.

Da aber außergewöhnliche Belastungen immer nur von dem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden können, der die Aufwendungen getragen hat und es für das Bundesfinanzgericht aus den oben in der Beweiswürdigung angeführten Gründen als erwiesen anzusehen ist, dass dies nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Ehemann war, ist die Berücksichtigung der geltend gemachten Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung schon aus diesem Grund zu versagen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin die Begräbniskosten selbst getragen hätte, diese steuerlich nicht anzuerkennen wären, da die nachgewiesenen EUR 6.353,26 - gekürzt um die Kosten für Bekleidung iHv EUR 234,71 welche nicht abzugsfähig sind; die EUR 500,- für den Chor wären mangels Zahlungsnachweis nicht anzuerkennen - bereits in den Aktiva des Nachlasses Deckung finden und in rechtlichem und zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin zu sehen sind.

Den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG***, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen, dass der Nachlass verschuldet war, sondern lediglich, dass das Nachlassvermögen EUR 5.000,- nicht überstiegen hat. Ebenso sind die Ausführungen im Vorlageantrag, allfällige Steuerguthaben aus noch ausständigen Steuererklärungen des Verstorbenen seien in die Berechnung des hinterlassenen Vermögens einbezogen worden, nicht nachvollziehbar, da erst in Folge der Feststellung, dass die Aktiva des Nachlasses EUR 5.000,- nicht übersteigen, der Ehemann der Beschwerdeführerin ermächtigt wurde, die Arbeitnehmerveranlagungen des Verstorbenen durchzuführen. Insofern ist auch weder erklärlich, noch wurden diesbezüglich Nachweise erbracht, dass das Guthaben iHv EUR 6.241,67 zur Begleichung von Verbindlichkeiten aus dem negativen Nachlass des Verstorbenen herangezogen worden wäre. Gegen diese Darstellung spricht auch der klare Wortlaut des Gerichtsbeschlusses, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund der Begleichung der Begräbniskosten die Guthaben übertragen und er zur Vornahme der Arbeitnehmerveranlagungen ermächtigt werde. Ein die Guthaben aus den Arbeitnehmerveranlagungen übersteigender Differenzbetrag liegt jedenfalls unter dem gesetzlichen Selbstbehalt.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2015 von ihren Eltern eine Liegenschaft übertragen bekommen hat. Bei einem Zeitraum von weniger als 4 Jahren vor dem Tod des Vaters im Februar 2019, ist jedenfalls nicht nur von einem rechtlichen, sondern auch von einem zeitlichen Zusammenhang auszugehen und wäre auch aus diesem Grund die Absetzbarkeit der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung zu versagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, wurde im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl bspw , ; ) entschieden. Die Frage, von wem die Kosten für das Begräbnis getragen wurden, war im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösen.

Damit hängt das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, weshalb die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101976.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAF-79011