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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2025, RV/7400007/2025

Verbindlichkeit der Ablesung des Wasserzählers für die Bemessung der Wasserbezugsgebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 vom betreffend Wassergebühren, Vertragsnummer [Vertragsnummer] nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin FOIin Andrea Newrkla zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mehrverbrauchsverständigung:

Mit Schreiben vom (dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am ) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beim Wasseranschluss an der Adresse ***1***, der Wasserzähler mit der Nummer ***2*** gegen den Wasserzähler mit der Nummer ***3*** getauscht wurde. Der ausgebaute Wasserzähler zeige einen Stand von 889 m³.

Aufgrund dieses Ausbaustandes, der für eine endgültige Gebührenfestsetzung herangezogen werde, ergebe sich seit der letzten am durchgeführten Ablesung ein Tagesdurchschnittsverbrauch von 2,81 m³. In der Vorperiode vom bis sei der Tagesdurchschnittsverbrauch bei 0,07 m³ gelegen. Es sei daher ein Anstieg der täglichen Abgabemenge um 2,74 m³ eingetreten.

Falls dem Beschwerdeführer - selbst unter Berücksichtigung eventueller jahreszeitlich bedingter Schwankungen - keine Gründe für den Mehrverbrauch bekannt sein sollten, wäre es zweckmäßig, der Ursache des höheren Verbrauchers nachzugehen, da den Wasserabnehmer gemäß § 15 Wasserverordnungsgesetz 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, in der geltenden Fassung, die Obsorgepflicht für die Verbrauchsanlage treffe.

Sollten sich hingegen Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers ergeben, so stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, eine Überprüfung des Messgerätes zu beantragen.

Für einen derartigen Antrag werde dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat - vom Tage der Zustellung dieses Schreibens angerechnet - eingeräumt. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werde das Messgerät zerlegt und stehe somit im gegenständlichen Bemessungsverfahren für eine Überprüfung nicht mehr zur Verfügung.

Informativ werde bemerkt, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich seien, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten. Sei die Fehlergrenze nicht überschritten, so habe der Antragsteller die Prüfkosten zu tragen. Diese seien je nach Zählergröße unterschiedlich hoch.

In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Beschwerdeführer am per E-Mail der belangten Behörde mit, dass der angezeigte Zählerstand des ausgebauten Wasserzählers nicht korrekt sein könne. Es habe im vergangenen September einen Vorfall gegeben: Als sich der Beschwerdeführer im Garten die Hände hätte waschen wollen, habe es plötzlich kein Wasser gegeben. Er habe gesehen, dass der Wasserschacht voll mit Wasser gefüllt gewesen sei. Der Wasserstand habe sich rund 30 cm unterhalb des Randes (Schachtdeckel) befunden. Der Beschwerdeführer sei in den Schacht geklettert und habe den Wasserhahn abgedreht. Nachdem der Schacht ausgepumpt worden sei, habe er die Ursache sehen können. Ein Schlauch nach dem Zähler habe sich gelöst. Einige Wochen oder wenige Monate zuvor sei vom Wasserwerk die Zuleitung erneuert worden und dabei seien die Schläuche im Schacht neu verlegt worden.

Da der Wasserschacht nicht übergegangen gewesen sei und es äußerlich rund um den Schacht nicht nass oder überschwemmt gewesen sei, hätten nicht mehr als max. 1,5 m³ aus der Leitung ausgetreten sein können. Damals habe der Beschwerdeführer den Zählerstand kontrolliert und für normal befunden - 889 m³ Verbrauch wären ihm daher aufgefallen.

Der Wasserschacht befinde sich auf dem Grundstück ***1***, unmittelbar daneben liege Nr. ***X***. Auch den Nachbarn wäre ein längerer Wasseraustritt aufgefallen. Es hätte ja eine massive Überflutung geben müssen - seitlich und beim Nachbarn unterhalb. Dem sei jedoch nicht so gewesen.

Das Grundstück des Beschwerdeführers werde nur als Gartenaufenthaltsfläche benutzt, daher gebe es auch kaum einen Stromverbrauch (im Wesentlichen durch den Rasenmäher rund 10 kWh pro Jahr). Der Beschwerdeführer betreibe auch keine Landwirtschaft und bewässere auch nicht den Rasen. Das Wasser diene im Wesentlichen dem Waschen der Hände und nach einer "Grillerei" der Geschirrwäsche. In der kühleren Jahreszeit sei das Wasser generell abgedreht.

Der Beschwerdeführer sei schockiert über den Wert von 889 m³, was einer Wassermenge von 35 bis 36 Tankwagen zu je 25.000 l entspreche.

In einer weiteren E-Mail vom gleichen Tag gab der Beschwerdeführer bekannt, er habe das ihm mitgeteilte Ergebnis nochmals nachgerechnet. Der Wasserzähler lasse wohl 4000 bis 5000 l Wasser pro Stunde durchfließen. Bei der genannten Menge von 889.000 l müsste das Wasser im ersten Fall über neun Tage und im zweiten Fall über sieben Tagen durchgehend und permanent auslaufen, statisch an einer Stelle. Dass eine derartige Menge unbemerkt - sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seinen Nachbarn - auslaufe, halte er für unmöglich. Mengen in diesem Ausmaß würden doch eine Überflutung des Gartens des Beschwerdeführers oder seiner Nachbarn sowie der Straße und des darunterliegenden Nachbarn zur Folge haben.

Der Beschwerdeführer beeinspruche die festgestellte Menge bzw. das Ergebnis der Wasserzählerablesung. Er ersuche, ihm die weitere Vorgangsweise zu erklären.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom von einem Bediensteten der belangten Behörde Folgendes mitgeteilt:

Es habe eine Ablesung am mit 64 m³ gegeben, was einem Tagesverbrauch von 0,07 m³ entspreche. Angenommen, das vom Beschwerdeführer genannte Gebrechen hätte sich am geeignet, so hätte der Zählerstand an diesem Tag hochgerechnet ca. 72 m³ betragen müssen. Wie viel Wasser tatsächlich ausgeronnen sei, könne nicht nachvollzogen werden, weil es keinen dokumentierten Stand gebe.

Es könne entsprechend der Erfahrung des Bediensteten der belangten Behörde nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass ein randvoller Schacht 1,5 m³ Wasser beinhalte. Wenn aus der Leitung kein Wasser mehr komme, deute dies schon eher auf einen massiven Druckverlust hin. Auch der Bedienstete der belangten Behörde habe schon randvolle Schächte gesehen, wo durch den Druck ein Strudel zu sehen gewesen sei und man rundum in der Wiese von dem Gebrechen nichts hätte erahnen können; auch der Schacht sei nicht übergelaufen.

Der Zähler sei am mit einem Stand von 953 m³ ausgebaut worden. Abzüglich des geschätzten Standes von 72 m³ im September 2023 mache dies einen Verbrauch von 881 m³. Das Wasser könnte im Zeitraum vom bis zum Ausbau am unbemerkt ausgeronnen sein, was in 192 Tagen einen Durchschnitt von 4,5 m³ pro Tag oder 191 l/h ergebe. Wenn man den Zähler nicht im Blick habe, sei es sehr wohl möglich, ein solches Gebrechen nicht zu erkennen.

Es gebe viele Faktoren, die man berücksichtigen müsse. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, Einspruch zu erheben und den Zähler überprüfen zu lassen. Dazu verweise er den Beschwerdeführer an einen weiteren Bediensteten der belangten Behörde, der ihm alles Weitere erklären könne.

Mit E-Mail vom beschrieb der Beschwerdeführer die baulichen Gegebenheiten seines Wasseranschlusses. Die Wasserleitung sei im Zuge des Neubaus auf dem Grundstück ***4*** im Jahr 2018/19 aus Kunststoffrohren neu gelegt worden. Da die Leitung des Beschwerdeführers aus einem Stück sei, könne es keinen Wasserverlust geben. Das lasse sich am Zähler ganz leicht feststellen, weil sich kein Zeiger bewege, wenn das Ventil an seinem "Brunnen" (Wasserentnahmestelle des Beschwerdeführers) geschlossen sei.

Im Zuge der Erneuerung der Zuleitung durch Wiener Wasser sei der Anschluss im Schacht umgestaltet worden. Die Erneuerung sei vom Beschwerdeführer angeregt worden, weil das Absperrventil vor dem Zähler getropft habe. Im Lauf der Zeit hätte sich aus diesem Grund im Schacht immer ein wenig Wasser angesammelt. Nach der Erneuerung habe der Beschwerdeführer anlässlich regelmäßiger Kontrollen festgestellt, dass der Wasserstand im Schacht unverändert niedrig geblieben bzw. nur geringfügig durch Oberflächenwasser beeinflusst worden sei.

Ein Wasserverlust entlang der bestehenden Leitung könne ausgeschlossen werden. Ein langsames Austreten sei nicht möglich.

Es gebe nur zwei Möglichkeiten: Das Ventil beim "Brunnen" des Beschwerdeführers löse sich, dann gebe es allerdings eine riesige Fontaine und der Boden werde komplett aufgeweicht bzw. müsste dies dem Beschwerdeführer und seinen Nachbarn auffallen. Die zweite Möglichkeit wäre, dass sich die Verbindung im Schacht löse. Da der Schacht betoniert sei, sei es nur schwer verständlich, wie sich dieser zwar füllen könne, aber nicht übergehe

Der Beschwerdeführer erinnere sich, dass anlässlich des von ihm geschilderten Erlebnisses im September 2023 innerhalb der kurzen Zeitspanne des Bemerkens und des Abdrehens des Haupthahnes (ca. fünf bis 10 Minuten) der Wasserpegel erkennbar angestiegen sei. Das Wasser könne vor allem bei einem Austritt von 4 m³/h nicht unbemerkt verschwinden oder versickern; der Schacht müsste überquellen. Als der Beschwerdeführer die Rohre wieder zusammengefügt habe, sei ihm aufgefallen, dass man mit besonderer Sorgfalt arbeiten müsse, weil das Rohr, welches aus dem Schacht bis zum Brunnen führe, nicht im 90°-Winkel, sondern schätzungsweise 80°-Winkel in den Schacht münde und in diesen nur rund 15 cm hineinrage. Wenn also bei der Erneuerung der Zuleitung diesbezüglich nicht ganz sorgfältig gearbeitet worden sein sollte, dann hätte sich diese Verbindung lösen können.

Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Kontrollen keine Auffälligkeiten festgestellt, sonst hätte er sofort das Wasserwerk kontaktiert. Er könne sich daher einen Verbrauch von 889 m³ beim besten Willen nicht erklären. Er habe seit der Übernahme des Grundstücks im April 2019 einen jährlichen Wasserverbrauch von 20 m³ und 25 m³ gehabt. Wofür hätte er solche Wassermengen benötigen sollen? Da er regelmäßig den Garten aufsuche, wäre ein Gebrechen nicht unentdeckt geblieben.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer eine Wassergebühr in Höhe von 1.876,43 € vorgeschrieben, der eine im Zeitraum bis bezogene Wassermenge von 667 m3 und im Zeitraum bis eine bezogene Wassermenge von 232 m 3 zugrunde gelegt wurde.

Die Detailansicht der Verbrauchsdaten zeigt einen Zählerstand des Wasserzählers ***2*** zum von 953 m3, sowie des Wasserzählers ***3*** zum von 3 m3 und zum von 11 m3.

3. Beschwerde

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom Beschwerde mit der Anmerkung, der Bescheid sei ihm erst am zugekommen, wobei er sich zunächst gegen die kurze Zahlungsfrist bis wandte.

Er verwies auf den Schriftverkehr mit den Bediensteten der belangten Behörde und monierte, dass er keine Antwort auf seinen letzten Schriftsatz erhalten habe. Nachdem er im Juli 2024 eine Zahlungsaufforderung über 20,82 € erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass die Angelegenheit kulant gelöst worden sei.

Nach weitwendigen Ausführungen zum Erwerb und Gebrauch des Grundstückes wandte er sich gegen den sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebenden Wasserverbrauch. Das Wasser werde lediglich zum Hände- und zeitweise zum Geschirrabwaschen oder für die Befüllung eines kleinen Kinderplanschbeckens sowie für eine mobile Gartendusche verwendet. Auch die jungen Obstbäume würden ein wenig bewässert, keinesfalls aber der Rasen.

Insgesamt falle die dafür verbrauchte Wassermenge nicht ins Gewicht, erkläre aber den Anstieg des Wasserverbrauches zwischen den Saisonen 2020/20, 2021/22 und 2022/23.

Wenn man von einem Wasserverbrauch von 30 m3 für 2023/24 ausgehe, dann wären 859 m3 unbemerkt ausgelaufen. Ein kontinuierliches Auslaufen über einen längeren Zeitraum schließe der Beschwerdeführer aus, weil die Leitung dicht sei. Dies könne am Wasserzähler geprüft werden, weil sich die Nadel bzw. das Rad des Zählers nicht bewege, wenn das Ventil an der Entnahmestelle geschlossen sei. Ein stationärer Wasseraustritt von 859 m³ hätte aber auffallen müssen. Entweder wäre der Schacht übergegangen, oder aber bei der Wasserentnahmestelle im Garten des Beschwerdeführers hätte es eine Fontäne gegeben, weil sich das Ventil vom Schlauch hätte gelöst haben müssen. Ein solcher Fall sei dem Beschwerdeführer aber nicht bekannt. Bei dieser Menge hätte der Boden verschlammt sein müssen. Bei einem angenommenen Austritt von 4000 l/h wäre das Wasser rund 215 Stunden oder fast genau neun Tage ausgelaufen. Das hätte nicht unentdeckt bleiben können. Der Beschwerdeführer sei regelmäßig im Garten und hätte das nicht übersehen können. Zumindest seinen Nachbarn hätte sowohl ein überlaufender Wasserschacht als auch eine Fontäne im Garten auffallen müssen.

Der Beschwerdeführer könne sich diesen Wasserverbrauch nicht erklären. Jedenfalls habe er eine derartige Wassermenge nicht verbraucht. Er ersuche daher um eine kulante Lösung für dieses Problem.

4. Aktenvermerk vom

Die Sachbearbeiterin der belangten Behörde hielt im Aktenvermerk vom fest, dass der Bedienstete von Wiener Wasser, Herr ***B***, telefonisch nochmals bestätigt habe, dass eine Versickerung im gegenständlichen Schacht wie auch in jedem anderen Schacht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei bei der Erhebung am vor Ort gewesen und sei von Herrn ***B*** darauf hingewiesen worden, dass der neu eingebaute Bogen nicht von der belangten Behörde montiert worden sei, was auf ein vergangenes Gebrechen hindeute.

5. Beschwerdevorentscheidung

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe der Ausführungen des Beschwerdeführers wurde zunächst festgehalten, dass die im Auftrag der Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser an der Adresse ***1***, durchgeführten Arbeiten bereits am abgeschlossen worden seien. Dabei sei die Wasserzähleranlage erneuert, dem Stand der Technik angepasst und die Verbindung zur Verbrauchsanlage normgemäß hergestellt worden. Über diese Arbeiten sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom auch informiert worden. Daher könnten diese Arbeiten in keinerlei Zusammenhang mit dem Mehrverbrauch im Zeitraum bis stehen. Auf die gesetzlich verankerten Sorgfaltspflichten des Beschwerdeführers werde hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, dass er seine Verpflichtungen nachgekommen sei, einen Nachweis dafür (bspw. durch Ablesungen des amtlichen Wasserzählers oder sonstige Aufzeichnungen) habe er aber nicht erbringen können.

Die Überprüfung des Wasserzählers ***2*** sei nicht mehr möglich, da dieser bereits zerlegt sei. Dies liege im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, weil dieser eine Überprüfung des Wasserzählers nicht habe veranlassen wollen.

Anlässlich einer mit dem Beschwerdeführer gemeinsam am vor Ort vorgenommenen Erhebung sei diesem mitgeteilt worden, dass der neu eingebaute Bogen nicht vom "Dienstzimmer" eingebaut worden sei und auf ein vergangenes Gebrechen hindeute. Eine Versickerung der Wassermengen im Schacht sei möglich. Diese Erhebung sei auch durch Fotos dokumentiert worden.

Da vom Beschwerdeführer trotz zweimaligem Hinweis auf die Möglichkeit einer Überprüfung des Wasserzählers ***2*** eine solche nicht beantragt worden sei, Fehlablesungen ausgeschlossen werden könnten und seitens der Behörde keine Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Wasserzählers ***2*** bestünden, zumal ein Mehrverbrauch viele Ursachen haben könne, wie auch einen Wasseraustritt durch den undichten Schlauch (Bogen) nach dem Wasserzähler, seien die Angaben der Wasserzähler Nr. ***2*** und ***3*** als verbindlich anzusehen, weshalb die insgesamt angezeigte Wassermenge von 899 m³ zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren herangezogen worden sei.

6. Vorlageantrag

Der Beschwerdeführer beantragte rechtzeitig, seine Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Ergänzend zum bisherigen Vorbringen gab er an, seit Errichtung der Wasserleitung im Jahr 2019 nichts verändert oder repariert zu haben. Im Rahmen eines von ihm an durchgeführten Experiments, in dem er den Wasserschacht mit Wasser geflutet habe, sei es dazu gekommen, dass das Wasser nach Aufdrehen des Wasserhahns um 10:32 Uhr bereits um 11:18 Uhr aus dem Schacht ausgetreten sei. Er habe sein Experiment mittels Fotos dokumentiert.

Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl einen neuen Bogen eingebaut zu haben als auch, dass das Wasser im Schacht versickern würde.

Er fordere die Ladung des Zeugen ***Z*** (per angegebener Adresse) zu einer mündlichen Verhandlung, weil dieser bestätigen könne, dass in den Wintermonaten Wasser im Schacht gestanden und nicht versickert sei und dass der Schacht bei dem Ereignis im September 2023 nicht übergegangen sei, und er auch sonst keinen Wasseraustritt sowohl im Garten als auch im Schacht wahrgenommen habe. Der angeführte Zeuge habe auch berichtet, dass er vor einigen Jahren ebenfalls ein Problem mit einem exorbitanten Wasserverbrauch gehabt habe. Damals sei sein Zähler geprüft und für in Ordnung befunden worden, und dennoch habe die Behörde eingesehen, dass ein Fehler vorgelegen sei.

Der Beschwerdeführer fordere eine Korrektur der Wasserbezugsgebühr auf ein Niveau des durchschnittlichen Verbrauchers der vergangenen Jahre unter Berücksichtigung des aktuellen Verbrauchs.

7. Beschwerdevorlage

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab im Vorlagebericht vom an, die im angefochtenen Gebührenbescheid für den Zeitraum vom bis vorgenommenen Gebührenfestsetzungen beruhten, mit Ausnahme der unbestritten gebliebenen Festsetzung der Wasserzählergebühr, auf den Angaben des in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung eingebaut gewesenen Wasserzählers Nr. ***2***, der für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 889 m3 (2,81 m3 pro Tag) aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert habe, und auf den Angaben des derzeit in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung eingebauten Wasserzählers Nr. ***3***, der für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 2 m3 (0,03 m3 pro Tag) und für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 8 m3 (0,07 m3 pro Tag) aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert habe.

Von der Möglichkeit einer Überprüfung des Wasserzählers Nr. ***2*** habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht, weshalb eine solche nunmehr nach Zerlegung des Wasserzählers nicht mehr möglich sei.

8. Mündliche Verhandlung

In der antragsgemäß am durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer Fotos vor, anhand derer er darlegte, dass die Einbauten nicht von ihm stammten. Er könne sich den exorbitanten Wasserverbrauch nicht erklären.

Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass die Auswechslung des Wasserzählers im Jahr 2021 stattgefunden habe. Bis zum Gebrechen im Jahr 2023 sei auch kein Mehrverbrauch beanstandet worden. Ab dem Wasserzähler liege die Verantwortung für den Wasserverbrauch beim Beschwerdeführer.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft KG ***5*** Einlagezahl ***6*** mit der Grundstücksadresse ***1***, an der er auch über einen Wasseranschluss verfügt.

Anlässlich des Tausches des Wasserzählers mit der Nummer ***2*** gegen den Wasserzähler mit der Nummer ***3*** am wurde bei dem Wasserzähler mit der Nummer ***2*** ein Stand von 889 m3 abgelesen. Bei der Ablesung des Wasserzählers mit der Nummer ***3*** am wurde ein Stand von 3 m3 und anlässlich der Ablesung dieses Wasserzählers am ein Stand von 8 m3 abgelesen. Unter Berücksichtigung des Standes des Wasserzählers mit der Nummer ***2*** zum und des Standes anlässlich des Einbaues des Wasserzählers mit der Nummer ***3*** am von 1 m3 ergib sich im Zeitraum bis ein Wasserverbrauch von 899 m3.

Der Magistrat der Stadt Wien teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom (dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am ), die aus den Zählerständen errechnete Verbrauchserhöhung im Zeitraum vom bis mit und informierte ihn über die Möglichkeit, innerhalb eines Monates ab Zustellung eine Überprüfung des Wasserzählers zu beantragen. Der Beschwerdeführer beantragte keine solche Überprüfung.

Die belangte Behörde hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des ausgebauten Wasserzählers mit der Nummer ***2***; solche Zweifel waren nicht der Anlass für das Schreiben vom .

Es bestehen keine Zweifel an der korrekten Anzeige des Wasserzählers mit der Nummer ***2***, etwaige Fehler konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Grundstückseigentümer ergibt sich aus einem Grundbuchsauszug und der Umstand, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse über einen Wasseranschluss verfügt, aus dem einvernehmlichen Vorbringen beider Parteien. Die von der belangten Behörde durchgeführten Ablesungen des Standes der beiden Wasserzähler sowie deren jeweiliger Stand ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Gegen diese Feststellungen wurde vom Beschwerdeführer auch kein Einwand vorgebracht.

Der Umstand, dass die Anzeige des Wasserzählers mit der Nummer ***2*** korrekt erfolgte, ergibt sich daraus, dass anlässlich des Ausbaues dieses Zählers von dem Bediensteten der belangten Behörde kein Fehler entdeckt wurde, und der Wasserzähler in den Vorperioden stets einen vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Wasserverbrauch beurkundete. Da der Beschwerdeführer selbst über ein Gebrechen der Verbrauchsanlage berichtete, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Gebrechen sehr wohl zu einem derart hohen Wasserverbrauch geführt hat. Auch wenn sich der Beschwerdeführer einen derart hohen Verbrauch nicht erklären konnte, brachte er in seinen Ausführungen keinen Einwand gegen die Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers vor und machte auch nicht von der ihm zweimal angebotenen Möglichkeit Gebrauch, diesen überprüfen zu lassen.

Von der Vernehmung des beantragten Zeugen konnte Abstand genommen werden, da dessen Wahrnehmungen über einen Wasseraustritt nicht geeignet sind, zur Aufklärung des vom Wasserzähler ***2*** gemessenen Wasserverbrauchs beizutragen. Ob der Zeuge einen Wasseraustritt bemerkt hat oder nicht, tut nichts zur Sache, ob es tatsächlich aufgrund eines Gebrechens zu einem erhöhten Wasserverbrauch gekommen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a WVG (Wiener Wasserversorgungsgesetz) ist Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, der oder die berechtigt ist über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung seines bzw. ihres Grundstückes aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien Wasser zu entnehmen.

Gemäß § 11 Abs. 1 WVG wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

Gemäß § 11 Abs. 2 WVG bestimmt der Magistrat die Anschlussgröße und die Bauart (siehe § 11 Abs. 6 WVG) des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.

Gemäß § 11 Abs. 3 WVG ist bei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Bei den Wasserzählern mit einer Nennweite ≥ DN 150 sind als Verkehrsfehlergrenzen diejenigen, welche für Wasserzähler der Nennweite DN 100 gelten, heranzuziehen. Sind die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

Gemäß § 12 Abs. 1 WVG gilt als Verbrauchsanlage die Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlage nach der Übergabestelle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage). Die Übergabestelle ist die Grenze der Zuständigkeit zwischen der Stadt Wien und dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin hinsichtlich der Anlagenteile und der Wasserqualität.

Gemäß § 15 Abs. 3 WVG obliegt dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, gegen von außen eindringendes Wasser und vor Beschädigungen zu schützen. Das Anbringen von technischen Ableseeinrichtungen durch den Magistrat der Stadt Wien darf durch Schutzmaßnahmen gegen Frost oder Beschädigung bzw. durch technische Ableseeinrichtungen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht behindert werden. Bei mehreren Wasserzählern an einem Wasserzählerstandort trifft die Obsorgepflicht hinsichtlich des Wasserzählerstandortes alle verantwortlichen Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 15 Abs. 4 WVG hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin die Verbrauchsanlage alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Die Überprüfung kann erfolgen durch:

a. Überprüfung des Verbrauchsgeschehens durch Ablesung des Wasserzählers und Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverbrauches. Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsverhalten zurückgeführt werden kann.

b. Überprüfung der Dichtheit bei Betriebsdruck durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers. Der Wasserzähler darf keinen Verbrauch anzeigen.

Gemäß § 15 Abs. 5 WVG hat der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 WVG sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten.

Gemäß § 20 Abs. 1a WVG sind keine Wasserbezugsgebühren zu entrichten, wenn

1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist bei gezählten Feuerlöschleitungen vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.

2. die Wassermengen auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden.

Gemäß § 20 Abs. 2 WVG wird die Stadt Wien als Gemeinde ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

Nach § 11 WVG kann dann, wenn nicht bei der Überprüfung des Zählers eine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war (vgl. ).

Die Verpflichtung der Abgabenbehörden zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ist im Bereich der Bemessung der Wasserbezugsgebühr durch § 11 Abs. 1 WVG modifiziert, wonach die bezogene Wassermenge nach den Angaben des beigestellten Wasserzählers ermittelt wird, wobei gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. im Falle des Vorliegens von Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen ist und die Angaben dann verbindlich sind, wenn sie die in den Eichvorschriften festgesetzte Verkehrsfehlergrenze von 5% auf oder ab nicht überschreiten (vgl. , mwN).

"Entnommen" bzw. "bezogen" ist nach dem System des WVG eine bestimmte Wassermenge dann, wenn sie über eine selbständige Abzweigleitung unter Dazwischenschaltung eines Wasserzählers in die nach dem Wasserzähler (bzw. nach dem Einlaufschieber) angeordnete Wasserversorgungsanlage (Innenanlage) des Wasserabnehmers gelangt ist. Welches Schicksal die Wassermenge sodann erleidet (z.B. Versickern durch Rohrbruch) ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. ).

Der Wasserabnehmer ist zwar verpflichtet, aktiv tätig zu werden und dafür zu sorgen, dass Rohrgebrechen an seiner Leitung schon im Anfangsstadium erkannt und von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden behoben werden, die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren ist von der Erfüllung der Obsorgepflicht nach § 15 WVG jedoch unabhängig (vgl. ).

Zur mit § 11 Abs. 1 WVG vergleichbaren Bestimmung der WassergebührenO Bad Ischl 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 97/17/0022, festgehalten: "Das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ist in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Wasserabnehmers übergegangen; es ist damit verbraucht. Nach der WassergebührenO Bad Ischl 1988 kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das über den Wasserzähler bezogene Wasser letztlich ungenützt blieb. Die Wassermenge ist danach auch verbraucht, wenn Rohrbrüche, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Eine Schätzung erfolgt nur bei Fehlern des Wasserzählers. Die Abgabenschuld entsteht für das durch den Wasserzähler geflossene Wasser, wobei es auch nicht darauf ankommen kann, wer Verursacher des Wasserverbrauches ist oder wen ein Verschulden an einem Leitungsgebrechen trifft."

Für den Beschwerdefall ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes:

Vom Beschwerdeführer (als Wasserabnehmer) sind für das abgegebene Wasser gemäß § 20 Abs. 1 WVG Wasserbezugsgebühren zu entrichten.

Die vom Beschwerdeführer bezogene Wassermenge ist an Hand der Messergebnisse des von der Stadt Wien beigestellten funktionstüchtigen und ausreichend genauen Wasserzählers zu ermitteln.

Im Beschwerdefall wurden die von der belangten Behörde der Bemessung der Wassergebühren zu Grunde gelegten Durchflussmengen durch einen funktionstüchtigen und ausreichend genauen Wasserzähler festgestellt. Diese Angaben sind somit verbindlich.

Mit seinen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, dass nach § 11 Abs. 3 WVG, wenn bei der Überprüfung des Zählers nicht eine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen kann, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war.

In einem solchen Fall steht einer Partei gegen die amtliche Feststellung, die Toleranzgrenze sei nicht überschritten, der Gegenbeweis zur Entkräftung der Annahme der technisch einwandfreien Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (vgl. ; sowie ).

Diesen Gegenbeweis hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Vielmehr erschöpfte sich sein Vorbringen darin, dass der vom Wasserzähler angezeigte Wasserverbrauch unmöglich und durch keinerlei Defekte erklärbar sei. Zur Frage der Funktionsfähigkeit des Wasserzählers wurde hingegen kein substantiiertes Vorbringen erstattet, sondern es wurden lediglich Mutmaßungen angestellt.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer selbst nicht von der Möglichkeit der Überprüfung des Wasserzählers Gebrauch machte, und angesichts des nachweislich festgestellten Gebrechens der Versorgungsanlage hatte auch die belangte Behörde keinen Grund an der Korrektheit der Anzeige des Wasserzählers zu zweifeln und eine amtswegige Überprüfung durchzuführen. Diese Ansicht wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt.

Wassermengen, die auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, und ohne Verschulden des Wasserabnehmers verbraucht wurden, wurden im Beschwerdefall jedenfalls nicht nachgewiesen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den sich aus den Anzeigen der beiden Wasserzähler ergebenden Wasserverbrauch der Bemessung der Wasserbezugsgebühr zugrunde gelegt.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die maßgeblichen Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (§ 11 Abs. 3 WVG) und im gegenständlichen Beschwerdefall ausschließlich Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beantworten waren, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, weshalb die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 Abs. 2 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 12 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 20 Abs. 1a WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 20 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 15 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400007.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAF-79009