Berücksichtigung einer zum Teil rückgeforderten Covid-19 Förderung (Fixkostenzuschuss 800.000) im Einkommensteuerbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Carola Cermak-Kapl MA in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Höttinger Vlasich Partner Steuerberatung GmbH, Augasse 38, 7350 Oberpullendorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2021, Steuernummer ***StNr***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig im vorliegenden Fall ist die Berücksichtigung einer teilweisen Rückforderung des Fixkostenzuschusses 800.000 im Einkommensteuerbescheid.
Bei dem Beschwerdeführer fand für den Zeitraum 2018 bis 2021 eine Betriebsprüfung statt, im Zuge derer auch der Fixkostenzuschuss 800.000 geprüft und festgestellt wurde, dass beantragte Fixkosten iHv insgesamt 163.311,40 auf deren Basis auch bereits eine Auszahlung iHv EUR 118.025,15 erfolgt ist, nicht anerkannt würden. Der entsprechende Bericht wurde von der Prüferin an die COFAG übermittelt .
In Folge der Betriebsprüfung wurden mit Datum vom die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer betreffend die Jahre 2018 bis 2021 wiederaufgenommen und korrespondierende neue Sachbescheide erlassen.
Am erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide 2018 bis 2021 und begründete dies zum einen dahingehend, dass bei der Festsetzung des nun höheren Gewinnes der Grundfreibetrag für das Jahr 2019 nicht zur Gänze sowie investitionsbedingte Freibeträge für den gewinnerhöhten Teil für die Jahre 2018 bis 2021 nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.
Zum anderen sei betreffend den Fixkostenzuschuss 800.000 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die COFAG nach Erhalt der Prüfungsniederschrift den auf dem Fixkostenbetrag von EUR 163.311,40 basierenden ausbezahlten Zuschuss in Höhe von EUR 118.025,15 zurückfordern werde. Daher sei im Jahr 2021 eine Rückstellung in Höhe des Rückförderungsbetrages von EUR 118.025,15 zu bilden bzw im Jahr 2021 die Forderung aus dem Fixkostenzuschuss 800.000 um den Betrag von EUR 118.025,15 zu kürzen, da die Forderung in dieser Höhe nie bestanden habe. Die Einkommensteuer 2021 sei entsprechend zu reduzieren.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom und gesonderter Bescheidbegründung vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2019 betreffend den Grundfreibetrag abgeändert, im Übrigen aber die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte in der gesonderten Bescheidbegründung betreffend den Fixkostenzuschuss 800.000 aus, dass dem Finanzamt nicht bekannt sei, ob der zu viel erhaltene Fixkostenzuschuss bereits zurückbezahlt worden sei.
Die Rückzahlung eines steuerfreien Zuschusses stelle ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar. Auch die Korrektur der Aufwandskürzung nach § 20 Abs 2 EStG habe nach § 295a BAO zu erfolgen. Das rückwirkende Ereignis sei bei Bilanzierung gemäß § 4 Abs 1 und § 5 EStG 1988 die Bekanntgabe des Rückforderungsbetrages durch die COFAG. Das Erstellen eines Gutachtens von Seiten des Finanzamtes im Zuge einer Außenprüfung stelle noch kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar. Es sei daher die im Jahr 2021 erfasste gewinnerhöhende Forderung entsprechend des im Gutachten festgestellten Rückzahlungsbetrages des FKZ800T nicht rückwirkend im Jahr 2020 und 2021 gewinnmindernd zu berücksichtigen und auch keine Rückstellung iHv 118.025,15 Euro zu bilden.
Am brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein und schränkte die Beschwerde dahingehend ein, dass sie sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Einkommensteuerbescheides 2021 vom richte, soweit dieser auf der Nichtberücksichtigung des Gutachtens der CFPG- Prüfung beruhe.
Die Anwendung des § 295a BAO setze einen rechtskräftigen Bescheid voraus. § 295a BAO werde daher nach der Rechtsprechung nur als Verfahrenstitel zur Durchbrechung der (materiellen) Rechtskraft von vor Eintritt des Ereignisses erlassenen Bescheiden verstanden. Es handle sich aber im vorliegenden Fall um ein offenes Verfahren.
Die Bildung einer Rückstellung erfordere das Vorliegen der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung, wobei mit dem Vorliegen oder Entstehen der Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen sein müsse.
Das im Zuge der Betriebsprüfung erstellte Gutachten werde wegen der Zuständigkeit des Finanzministeriums ab auch vom Finanzamt zur Beurteilung einer Rückforderung herangezogen werden. Es würde den allgemeinen Denkgesetzen widersprechen, würde man nun davon ausgehen, dass der mit der Angelegenheit betraute Sachbearbeiter nicht der CFPG-Prüfung und dem CFPG-Gutachten folgen würde.
Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers sei daher nicht nur wahrscheinlich, sondern liege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor. Daher sei der Nachforderungsbetrag in Höhe von EUR 118.025,15 im Einkommensteuerbescheid 2021 als Verminderung der Forderung in eventu als Rückstellung - jedenfalls gewinnmindernd - zu erfassen und die Einkommensteuer entsprechend dem neuen Ergebnis festzusetzen.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da noch kein Rückforderungsbescheid vorliege.
Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob bereits ein Rückforderungsbescheid ergangen und dieser in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer den Rückforderungsbescheid vom über einen Betrag von EUR 118.025,15 betreffend die Zeiträume Oktober 2020 und Jänner bis Juni 2021 sowie den Verzinsungsbescheid vom und gab bekannt, dass kein Rechtsmittel eingebracht und ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt worden sei.
Mit Stellungnahme vom gab das Finanzamt bekannt, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage aufgrund des nunmehr rechtskräftigen Rückforderungsbescheides rückwirkend für das Jahr 2021 um den zu viel erhaltenen Fixkostenzuschuss zu kürzen sei. Ergänzend teilte das Finanzamt am mit, dass von dem gesamten Rückforderungsbetrag iHv EUR 118.025,15, der Betrag von EUR 2.700,01 auf den Zeitraum Oktober 2020 entfalle und der Restbetrag von EUR 115.325,14 wirtschaftlich dem Jahr 2021 zuzurechnen sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhielt für die Zeiträume Oktober 2020 sowie Jänner bis Juni 2021 einen Fixkostenzuschuss 800.000 iHv gesamt EUR 263.940,17.
Im Zuge einer den Zeitraum 2018 bis 2021 betreffenden Betriebsprüfung wurde auch der Fixkostenzuschuss 800.000 überprüft und festgestellt, dass der Zuschuss nur iHv EUR 145.915,02 zusteht und daher ein Betrag von EUR 118.025,15 rückzuerstatten ist.
Mit Datum vom wurde vom Finanzamt ein Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG über diesen Betrag betreffend die Zeiträume Oktober 2020 und Jänner bis Juni 2021 erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht, er ist sohin rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG 1988.
Von dem rückzuerstattenden Gesamtbetrag iHv EUR 118.025,15 sind wirtschaftlich EUR 115.325,14 dem Jahr 2021 zuzurechnen, EUR 2.700,01 entfallen auf das Jahr 2020.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Parteien.
Die Tatsache, dass der Rückforderungsbescheid über den Betrag von EUR 118.025,15 erlassen und rechtskräftig ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom und wurde auch vom Finanzamt in der Stellungnahme vom bestätigt.
Die Aufteilung auf die Jahre 2020 und 2021 ergibt sich dem Grunde nach bereits aus dem Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG, die jeweilige Höhe basiert auf dem Schreiben der Finanzverwaltung vom sowie der diesem beigefügten Tabelle.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
3.1.1 Fixkostenzuschuss
Gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 ist Gewinn der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht.
§ 19 Abs 1 Z 2 TS 3 EStG 1988 legt fest, dass Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs 4 EStG 1988, mit Ausnahme der in § 3 Abs 2 EStG 1988 genannten Bezüge, in dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw für das sie getätigt werden, als zugeflossen gelten.
§ 3 Abs 4 EStG 1988 definiert öffentliche Mittel im Sinne des bezeichneten Bundesgesetzes als:
1. Mittel, die von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder diesen entsprechenden ausländischen Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen.
2. Mittel, die von Einrichtungen der Europäischen Union stammen.
3. Mittel, die von gesetzlich eingerichteten in- oder ausländischen juristischen Personen des privaten Rechts stammen, an denen ausschließlich die in Z 1 und 2 genannten Institutionen beteiligt sind, wenn die Finanzierung der Förderungsmittel überwiegend durch die in Z 1 und 2 genannten Institutionen erfolgt. Ist die Vergabe von Förderungsmitteln nicht ausschließlicher Geschäftsgegenstand der Körperschaft, muss die Aufbringung und Vergabe von Förderungsmitteln in einem gesonderten Rechnungskreis geführt werden. Die Körperschaft hat gegenüber dem Empfänger der Fördermittel zu bestätigen, dass öffentliche Mittel zugewendet werden.
§ 124b Z 348 EStG 1988 normiert, dass ab dem steuerfrei sind:
a) Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds - COVID-19-FondsG, BGBl I Nr 12/2020, aufgebracht werden.
b) Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, BGBl I Nr 16/2020).
c) Zuschüsse auf der Grundlage von § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl I Nr 51/2014 idF BGBl I Nr 44/2020.
d) Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.
Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach lit b und c sowie der NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß § 7a der 2. NPO-FondsRLV, BGBl II Nr 99/2021 , und ab der Veranlagung 2021 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach lit a und d. Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze sind bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs 3a im Rahmen der Veranlagung 2020 wie Umsätze im Sinne des UStG 1994 zu behandeln, sofern der dem Jahr 2020 zuzuordnende Umsatzersatz höher ist als die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994.
Nach § 20 Abs 2 TS 1 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Gemäß § 13 COFAG-NoAG entsteht ab ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
Nach § 14 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG errechnet sich der Rückerstattungsanspruch aus dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs 9) zugestanden wäre.
Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.
§ 15 Abs 2 COFAG-NoAG sieht vor, dass die Rückerstattung vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen ist, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
Laut Punkt 2.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wurde die COFAG vom Bundesminister für Finanzen beauftragt, Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen zu gewähren, die durch die Ausbreitung von COVID-19 im Zeitraum bis Umsatzausfälle erleiden ("Fixkostenzuschüsse").
Gewährt wurde ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von max EUR 800.000 je Unternehmen, sofern ein mindestens 30%iger Umsatzrückgang im Beobachtungszeitraum erfolgt ist.
Nach den Gesetzesmaterialien soll der Zuschuss aus dem Corona-Krisenfonds, der eine Betriebsausgabe ersetzt, im Ausmaß dieses Ersatzes nicht als Betriebsausgabe absetzbar sein (§ 20 Abs 2 EStG 1988 ist anzuwenden). Der Kürzungsbetrag der Aufwendungen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem gewährten Zuschuss, der auf die einbezogenen Aufwendungen anteilig aufzuteilen ist (vgl. Jakom/Laudacher EStG14, 2021, § 3 Rz 136).
Auch nach der Verwaltungspraxis bestehen keine Bedenken, die Kürzung nach § 20 Abs 2 EStG 1988 im Rahmen der Steuererklärung nicht durch Kürzung der Betriebsausgaben, sondern durch Berücksichtigung eines dem Kürzungsbetrag entsprechenden übrigen betrieblichen Ertrages (Kennzahl 9090) darzustellen (vgl EStR 2000 Rz 313b).
Der Fixkostenzuschuss 800.000 ist sowohl bei Bilanzierern als auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht (vgl Jakom/Peyerl EStG17, 2024, § 19 Rz 26).
Da der Beschwerdeführer bereits über einen rechtskräftigen Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG verfügt, war der, der Kürzung der Betriebsausgaben durch den Fixkostenzuschuss 800.000 entsprechende, betriebliche Ertrag wieder entsprechend zu reduzieren.
Im vorliegenden Fall betreffen von der gesamten Rückforderung iHv EUR 118.025,15 EUR 2.700,01 das Jahr 2020 und ein Betrag von EUR 115.325,14 das Jahr 2021.
Dementsprechend war eine Reduktion des (dem Kürzungsbetrags entsprechenden) übrigen betrieblichen Ertrags iHv EUR 115.325,14 vorzunehmen.
Gemäß § 279 Abs 1 BAO ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, einen Bescheid in jede Richtung abzuändern. Die geforderte Bescheidänderung gemäß § 295a BAO aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses hat nur in einem bereits abgeschlossenen Verfahren zu erfolgen. Da es sich betreffend des Jahres 2021 um ein offenes Beschwerdeverfahren handelt, ist die Änderung entsprechend durch das Bundesfinanzgericht vorzunehmen.
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass im vorliegenden Fall lediglich das Jahr 2021 angefochten wurde. Dementsprechend hat die Kürzung des betrieblichen Ertrags im Jahr 2020 um den Betrag von EUR 2.700,01 nach § 295a BAO (amtswegig oder auf Antrag) zu erfolgen.
3.1.2 Gewinnfreibetrag
Vom Beschwerdeführer wurde im Jahr 2021 ein Gewinnfreibetrag iHv EUR 3.900,- sowie ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag iHv EUR 6.621,21 geltend gemacht.
Gemäß § 10 Abs 1 EStG 1988 kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
1. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen
- Veräußerungsgewinne (§ 24),
- Einkünfte im Sinne des § 27 Abs 2 Z 1 und 2, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs 1 angewendet wird.
2. Der Gewinnfreibetrag beträgt:
- für die ersten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage 13%,
- für die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage 7%,
- für die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage 4,5%,
insgesamt somit höchstens 45 350 Euro im Veranlagungsjahr.
3. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro, höchstens daher mit 3 900 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
4. Übersteigt die Bemessungsgrundlage 30 000 Euro, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Abs 3 gedeckt ist.
Der Gewinnfreibetrag ist in Abhängigkeit der Gewinnhöhe gestaffelt zu ermitteln. Im Verlustfall steht kein Gewinnfreibetrag zu. Daher ist die Inanspruchnahme der Regelung in Verlustjahren, dh wenn die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag negativ ist, nicht möglich. Die Regelung gilt betriebsbezogen, eine Saldierung von Gewinnen und Verlusten aus verschiedenen Betrieben findet nicht statt (Jakom/Kanduth-Kristen EStG17, 2024, § 10 Rz 9, 13).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich bei Berücksichtigung der Rückforderung des zuviel erhaltenen Fixkostenzuschuss iHv EUR 115.325,14 im Jahr 2021 ein Verlust iHv EUR 7.971,58 (Gewinn iHv EUR 96.832,35 gemäß dem Einkommensteuerbescheid 2021 vom abzgl Rückforderung Fixkostenzuschuss iHv EUR 115.325,14 unter Hinzurechnung des geltend gemachten Gewinnfreibetrages iHv EUR 3.900,- und des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages iHv EUR 6.621,21). Im beschwerdegegenständlichen Jahre steht dem Beschwerdeführer daher mangels erzielten Gewinnes kein Gewinnfreibetrag zu.
3.1.3 Familienbonus Plus
Der Beschwerdeführer beantragte in der Einkommensteuererklärung 2021 die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus für seine beiden Kinder, ***A***, geboren am ***XX***. Dezember 2005, und ***B***, geboren am ***XX***. Jänner 2013, für welche seine Ehefrau ganzjährig die Familienbeihilfe bezog.
Gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 in der im Beschwerdejahr anzuwendenden Fassung steht auf Antrag für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
Nach Z 3 lit d leg cit kann der Antrag zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
Eine Konstellation für die Zurückziehung liegt nach der Literatur etwa vor, wenn ein Antragsberechtigter, der den gesamten Familienbonus Plus beantragt hat, seinen Antrag zurückzieht, und anschließend der andere Antragsberechtigte den gesamten Betrag beantragt, also ein Wechsel des gesamten Betrags von einem Partner auf den anderen erfolgt (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24, 2024, § 33 Tz 34).
Das Zurückziehen kann vorteilhaft sein, wenn sich der Familienbonus Plus beim Antragsteller aufgrund der geringen Einkommenshöhe nicht auswirkt und der andere Antragsberechtigte den Absetzbetrag (voll) nutzen kann (ErlRV 287 BlgNR XXVII. GP, 4; Jakom/Kanduth-Kristen EStG17, 2024, § 33 Rz 39).
Rechtstechnisch handelt es sich beim Familienbonus Plus um einen Steuerabsetzbetrag, es wird also direkt die Steuerschuld gemindert (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24, 2024, § 33 Tz 34).
Entsprechend ist der der Familienbonus Plus als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gem Abs 1 errechneten Steuer abzuziehen. Er ist jedoch nicht negativsteuerfähig, dh die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt (Jakom/Kanduth-Kristen EStG17, 2024, § 33 Rz 45).
Da sich beim Beschwerdeführer für das Jahr 2021 aufgrund der negativen Einkünfte keine Einkommensteuer ergibt, kann sich entsprechend auch der Familienbonus Plus nicht auswirken.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die betrieblichen Einkünfte des Beschwerdeführers um den auf das Jahr 2021 entfallenden Teil des rückgeforderten Fixkostenzuschusses zu reduzieren, jedoch aufgrund des negativen Einkommens weder die Gewinnfreibeträge noch der Familienbonus Plus zu berücksichtigen.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfragen wurde den gesetzlichen Vorschriften entsprechend getroffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 Abs. 1 Z 2 TS 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 2 TS 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 124b Z 348 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103581.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-79006