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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.03.2025, RV/7101247/2024

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (Ratenzahlung) - kein konkretes Vorbringen zum Vorliegen einer erheblichen Härte und der (Nicht-)Gefährdung der Einbringlichkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kalcik & Co. Gesellschaft m.b.H., Huttengasse 45, 1160 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Mit elektronischer Eingabe vom ersuchte der Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf) das zuständige Finanzamt um Bewilligung einer monatlichen Ratenzahlung iHv 10.000 Euro zur Begleichung des damals aktuellen Abgabenrückstandes (iHv 58.653,31 Euro) sowie der Vorauszahlungen an Einkommensteuer (80.000,00 Euro ab dem Jahr 2024). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einkommensteuer nur aus der laufenden Geschäftstätigkeit abbezahlt werden könne und bei Nichtgewährung der Ratenzahlung vorübergehend ein Liquiditätsengpass drohen würde.

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom das Ansuchen des Bf um Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) mit folgender Begründung ab:

"In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung Ihres Ansuchens reicht für eine stattgebende Erledigung nicht aus."

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Eingabe vom fristgerecht das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte neuerlich die Bewilligung der begehrten Ratenzahlung. Zur Begründung führte der Bf wie folgt aus:

"Da aufgrund notwendiger Kreditfinanzierung der Mietobjekte, der steuerliche Überschuss die laufende Liquidität übersteigt, sowie aufgrund des Mehrergebnisses aus der Betriebsprüfung des gewerblichen Betriebes für die Jahre 2018 - 2022 ist der Rückstand inkl. der ESt-Vorauszahlungen angewachsen, welcher nicht in einem bezahlt werden kann. Die UVAs werden monatlich pünktlich gemeldet und gezahlt. Für die Abbezahlung des aktuellen Rückstandes ist nur eine monatliche Ratenzahlung möglich, da so eine hohe Summe nicht in einem bezahlt werden kann. Wir ersuchen höflich den Rückstand in Form von monatlichen Raten in Höhe von 10.000 Euro begleichen zu dürfen. Bei Nichtgewährung der Ratenzahlung würde vorübergehend ein substanzbedrohender Liquiditätsengpass drohen."

Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise statt. Für den damaligen Rückstand iHv 82.519,46 Euro inklusive der bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu entrichtenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer iHv 80.000,00 Euro, insgesamt somit für den Betrag von 162.519,46 Euro, wurde die Entrichtung in 12 monatlichen Raten ab Februar 2024 (1 x 10.000 Euro, 11 x 13.865 Euro) bewilligt.

Mit Eingabe vom stellte der Bf einen als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag mit dem Ersuchen, die monatlichen Raten auf 5.000,00 Euro zu reduzieren. Zur Begründung hielt der Bf fest, dass die bewilligte Ratenhöhe in Anbetracht der erhöhten Energiekosten und der gestiegenen Kreditzinsen zu hoch sei. Das Prüfungsmehrergebnis umfasse mehrere Jahre und könne bei der aktuellen allgemeinen wirtschaftlichen Situation leider nicht innerhalb eines Jahres abbezahlt werden.

In der Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor und beantragte die teilweise stattgebende Erledigung des Rechtsmittels iSd Beschwerdevorentscheidung vom . Im Vorlagebericht führte die nunmehr belangte Behörde in inhaltlicher Hinsicht ua aus, dass die vom Bf angebotene Ratenzahlung iHv 5.000,00 Euro im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig sei und dadurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Zum Zeitpunkt des Ansuchens des Bf vom um Bewilligung einer Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung betrug der Rückstand am Abgabenkonto 58.653,31 Euro.

Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2024 wurden mit Bescheid vom ursprünglich iHv 115.382,00 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom erfolgte die Herabsetzung auf 80.000,00 Euro bzw mit weiterem Bescheid vom auf 40.000,00 Euro.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde von der belangten Behörde für die Gesamtsumme von 162.519,46 Euro die Entrichtung in 12 monatlichen Raten ab Februar 2024 (1 x 10.000,00 Euro, 11 x 13.865,00 Euro) bis zum bewilligt. Die festgesetzten Raten wurden vom Bf zwar nicht fristgerecht entrichtet, es wurden und werden aber laufend (Teil-)Zahlungen auf den Rückstand bzw neue, nicht in die beantragte Zahlungserleichterung einbezogene Abgabenschuldigkeiten geleistet.

Zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, dh per Ende März 2025, beträgt der aushaftende Rückstand auf dem Abgabenkonto des Bf insgesamt 140.407,00 Euro. Dieser Saldo resultiert im Wesentlichen aus der veranlagten Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 2022 sowie der verbliebenen offenen Einkommensteuer-Vorauszahlung des Jahres 2024.

Der Bf erzielte im Jahr 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung iHv insgesamt 308.228,53 Euro. Beim Finanzamt sind keine offenen Exekutionsverfahren aktenkundig. Im Übrigen ist die aktuelle finanzielle Situation des Bf dem Richter nicht bekannt.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen sowie der Einsichtnahme des Richters in den elektronischen Steuerakt.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein, somit auch in Zahlungserleichterungsangelegenheiten, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (zB , 0083; , 90/14/0100; , 99/17/0416). Der eine solche Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (zB ; , 93/13/0291).

Der Abgabepflichtige hat somit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung aus eigenem anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage (; , 2000/17/0252) überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (; , 2003/13/0117; , 2003/15/0112), soweit diese Voraussetzungen nicht iSd § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind (; , 96/14/0001). Es bedarf einer entsprechenden Konkretisierung der Voraussetzungen (). Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen (vgl ; , 2003/13/0117).

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO sind - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl ).

Im vorliegenden Fall hat der Bf lediglich auf Behauptungsebene vorgebracht, dass die Einkommensteuer nur aus der laufenden Geschäftstätigkeit bezahlt werden könne und die Nichtgewährung der Ratenzahlung zu einem substanzbedrohenden Liquiditätsengpass führen würde. Weiters wurde auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung (Anmerkung des Richters: gemeint offenbar jene bei der ***Bf1*** KG für die Jahre 2018 - 2021) sowie gestiegene Energiekosten und Kreditzinsen verwiesen.

Nach Ansicht des Richters entspricht dieses allgemein gehaltene Vorbringen des Bf unzweifelhaft nicht dem Erfordernis, die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Die Einkommens- und Vermögenslage des Bf kann auch nicht als offenkundig bezeichnet werden, da es dem Richter weder durch Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt noch in andere, öffentlich zugängliche Register möglich war, sich über die finanziellen Verhältnisse des Bf auch nur überblicksweise zu informieren.

Aufgrund des Fehlens von Angaben zur Höhe der persönlichen Schulden, allfälliger Unterhaltspflichten und dem möglichen Vorhandensein anderer Vermögensgegenstände konnte auch die Gefährdung der Einbringlichkeit der offenen Abgabenschulden durch die Gewährung einer Ratenzahlung nicht beurteilt werden.

Da das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen Entrichtung der Abgabe und das Nichtbestehen einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vom Bf nicht nachvollziehbar dargestellt wurden, war eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen (), da die Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Ratenzahlung schon aus Rechtsgründen nicht vorlagen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung lag im Beschwerdefall nicht vor. Der Richter folgte bei der Beantwortung der Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung den gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101247.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAF-78987