OGH 12.07.1966, 9Os90/66
OGH 12.07.1966, 9Os90/66
Rechtssatz
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Normen | PresseG §45 StPO §143 Abs2 |
RS0072392 | Die durch § 45 PresseG begünstigten Personen sind auch von der allgemeinen Herausgabepflicht des § 143 Abs 2 StPO hinsichtlich jener Beweisgegenstände befreit, die Fragen der im § 45 PresseG bezeichneten Art betreffen. Bei den genannten Personen solche Beweisgegenstände in Beschlag zu nehmen oder eine Hausdurchsuchung zum Zwecke ihrer Auffindung anzuordnen, ist unzulässig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0072392 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-78961