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OGH 12.07.1966, 9Os90/66

OGH 12.07.1966, 9Os90/66

Rechtssatz


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Normen
PresseG §45
StPO §143 Abs2
RS0072392
Die durch § 45 PresseG begünstigten Personen sind auch von der allgemeinen Herausgabepflicht des § 143 Abs 2 StPO hinsichtlich jener Beweisgegenstände befreit, die Fragen der im § 45 PresseG bezeichneten Art betreffen. Bei den genannten Personen solche Beweisgegenstände in Beschlag zu nehmen oder eine Hausdurchsuchung zum Zwecke ihrer Auffindung anzuordnen, ist unzulässig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0072392
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-78961