OGH 21.05.1982, 9Os80/82
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schroth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 (erster Fall) StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 4 a Vr 5.576/81-40, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 28-jährige Hilfsarbeiter Karl A des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 (erster Deliktsfall) StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt. Es liegt ihm zur Last, in der Zeit von Oktober bis Dezember 1980 in Wien gemeinsam mit der abgesondert verfolgten Irmgard A als Mittäter ein ihnen anvertrautes Gut, nämlich Spendengelder in der Höhe von 37.234,78 S, welche für den österreichischen Blindenverband gesammelt und ihnen zur Weiterleitung an den genannten Verband übergeben worden waren, sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Karl A bekämpft den Schuldspruch mit einer lediglich auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; im Strafausspruch wird das Urteil sowohl vom Angeklagten als auch vom öffentlichen Ankläger mit Berufung angefochten.
Als Begründungsmangel macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe wichtige Verfahrensergebnisse, welche entscheidende Tatsachen betreffen, mit Stillschweigen übergangen, sodaß das angefochtene Urteil unvollständig sei. So habe das Erstgericht die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers, wonach sie beide gehofft hätten, Arbeit zu finden und den zunächst an sich genommenen Betrag wieder in die Kasse einzahlen wollten, unerörtert gelassen, was deshalb entscheidend sei, weil es dadurch am Bereicherungsvorsatz gemangelt habe, und weiters habe sich das Erstgericht nur unzureichend mit der (leugnenden) Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge versagt in beiden Richtungen.
Das Vorhaben, den veruntreuten Geldbetrag später wieder zurückerstatten zu wollen, steht der Beurteilung als Zueignung mit Bereicherungsvorsatz nicht entgegen, denn der (bloße) Wille, das veruntreute Gut in Hinkunft zurückzustellen, bedeutet lediglich, daß der Täter spätere Schadensgutmachung beabsichtigt; an der Verwirklichung des Tatbestands der Veruntreuung vermag aber eine solche Absicht nichts zu ändern, muß doch die Zueignung des anvertrauten Gutes keineswegs für immer beabsichtigt sein (vgl ÖJZ-LSK 1978/313; EvBl 1980/182; 10 Os 131/77). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers betrifft somit die bezügliche Angabe der Irmgard A keine entscheidende Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (in Verbindung mit § 270 Abs 2 Z 4 StPO), sodaß das Unterbleiben einer Erörterung dieser Angabe den bezeichneten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen vermag.
Soweit der Beschwerdeführer aber meint, das Erstgericht habe seine - von seinen Angaben im Vorverfahren abweichende - Verantwortung in der Hauptverhandlung nicht entsprechend erörtert, so übersieht er, daß sich das Schöffengericht sehr wohl mit dieser Verantwortung in den Urteilsgründen auseinandergesetzt und durchaus zureichend begründet hat, aus welchen Erwägungen es dieser Verantwortung den Glauben versagte (S 174 f d.A).
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit zur Gänze als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gassner als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2
(erster Fall) StGB über die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ. 4 a Vr 5576/81-40, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bernhauser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 28-jährige Hilfsarbeiter Karl A des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 (erster Deliktsfall) StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , AZ. 6 d Vr 4200/80, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen mit Eignung nach § 39 StGB, den verhältnismäßig hohen veruntreuten Betrag und die Begehung der Tat in Wiederholung, als milemäß dernd hingegen keinen Umstand. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen; von der Staatsanwaltschaft wird es mit Berufung bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerdehwirde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom , GZ. 9 Os 80/82-5, zurückgewiesen, wobei diesem Beschluß auch der nähere Inhalt des Schuldspruches zu entnehmen ist. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufungen zu erkennen, wobei der Angeklagte die weitestgehende Herabsetzung der Freiheitsstrafe, der öffentliche Ankläger hingegen deren schuldangemessene Erhöhung begehren.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Richtig ist, daß der Angeklagte - worauf er in seiner Berufung
verweist - im Vorverfahren geständig war;
dieses Geständnis fällt jedoch im Hinblick darauf, daß der Angeklagte sodann in der Hauptverhandlung jedes strafbare Verhalten geleugnet hat, als Milderungsgrund kaum ins Gewicht. Richtig ist weiters, daß von einem Schaden, der als erschwerend zu werten wäre, nicht gesprochen werden kann, weil der veruntreute Betrag insgesamt etwas mehr als 37.000 S betragen hat und der in Rede stehende Erschwerungsgrund nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben ist, wenn der Betrag nahe der Wertgrenze des zweiten Strafsatzes des § 133 Abs 2 StGB (100.000 S) liegt.
Der Entfall dieses Erschwerungsgrundes wird aber dadurch aufgewogen, daß sich der Angeklagte an Spendengeldern für einen karitativen Zweck (Blindenverband) vergriffen und solcherart eine besonders verwerfliche Gesinnung an den Tag gelegt hat, die ihm als erschwerend anzulasten ist.
Auch unter Zugrundelegung der insoweit korrigierten Strafzumessungsgründe ist das vom Erstgericht gefundene Strafmaß, vor allem unter Berücksichtigung der kriminellen Vorbelastung des Angeklagten, nicht überhöht, wobei - entgegen dem Vorbringen des Angeklagten - von einem Mißverhältnis zu der über seine mitbeteiligte Ehefrau (die abgesondert abgestraft wurde) verhängten (einjährigen) Freiheitsstrafe keine Rede sein kann. Eine Reduzierung der Strafe kam sohin nicht in Betracht.
Der Oberste Gerichtshof sah sich aber auch nicht veranlaßt, die Strafe - so wie dies der öffentliche Ankläger begehrt - zu erhöhen. Denn die vom Erstgericht verhängte zweijährige Freiheitsstrafe entspricht dem Schuldgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten, wobei durchaus berücksichtigt wurde, daß der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und aus verwerflicher Gesinnung handelte.
Es war daher auch der Berufung des öffentlichen Anklägers ein Erfolg zu versagen und insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00080.82.0521.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-78951