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OGH 09.11.1971, 9Os38/70

OGH 09.11.1971, 9Os38/70

Rechtssatz


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Norm
RS0089408
Mitschuld im Sinne des § 5 StG (nunmehr § 12 zweite und dritte Alternative) setzt voraus, daß der Betreffende als Anstifter einen anderen vorsätzlich zum deliktischen Entschluß und zur ebensolchen Tätigkeit bestimmt oder sich durch vorsätzliche Unterstützung des kriminellen Verhaltens des anderen der Beihilfe zu dessen Tat schuldig macht. Der auch auf der Seite des Mitschuldigen erforderliche Vorsatz ergibt sich aus der bewußten und gewollten Förderung und Unterstützung der strafgesetzwidrigen Ziele des Haupttäters.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089408
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-78896