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OGH 01.04.1971, 9Os25/70

OGH 01.04.1971, 9Os25/70

Rechtssatz


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Normen
RS0085922
Die Vorschrift des § 19 FinStrG enthält kein Verbot, bei einer Tätermehrheit einen oder mehrere der Täter (nach der besonderen Lagerung des Falles) zum Wertersatz nicht heranzuziehen. Sofern in dem betreffenden Urteil im Sinne des § 19 Abs 1 und FinStrG auf einen Wertersatz in entsprechender Höhe überhaupt erkannt worden ist, berührt die (gänzlich) unterbliebene Auferlegung eines (anteilsmäßigen) Wertersatzes auf einzelne der mehreren an dem Finanzvergehen beteiligt gewesenen Personen bloß die im § 19 (3) FinStrG geregelte Frage der - auch unter diesen Umständen - ausschließlich mit Berufung anfechtbaren Aufteilung des Wertersatzes.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0085922
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-78880