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OGH 04.12.2002, 9Ob240/02p

OGH 04.12.2002, 9Ob240/02p

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Josef P*****, geb. am , und Bernadette P*****, geb. , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Notburga P*****, ***** vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 122/02s-99, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der als "Anmerkung" zum außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnete Schriftsatz des Vaters Günter P***** vom wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Verfahrensmängel, welche in der Unterlassung der Einvernahme einer im Ausland aufhältigen Zeugin und einer mangelnden Anleitung der (- durch einen Rechtsanwalt vertretenen -) Mutter zur Ergänzung ihrer Aussage gelegen sein sollen, wurden schon vom Rekursgericht verneint. Die von der jüngeren Rechtsprechung aus Gründen des Kindeswohls anerkannte Durchbrechung des Grundsatzes, dass vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel nicht revisibel sind (RIS-Justiz RS0050037), kann hier zu keinem günstigeren Ergebnis für die Revisionsrekurswerberin führen:

Die Zeugin K***** hält sich in München auf, wobei auch der früheren Dienstgeberin eine Adresse nicht bekannt ist (AS 389). Wie es das Erstgericht auf "schickliche Art" (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) hätte zustandebringen können, dieser Zeugin eine Ladung zukommen zu lassen, weiß auch die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. Im Übrigen wurde nicht einmal behauptet, dass diese Zeugin oder die Mutter unmittelbare Wahrnehmungen zu angeblichen sexuellen Übergriffen des Vaters gemacht hätten, zumal die Mutter selbst in ihrem Rekurs (AS 613) nur allgemein auf ihre "Bedenken" hinweist, zu denen sie näher zu befragen gewesen wäre. Die Beurteilung des Rekursgerichtes, dass die dem Vater vorgeworfenen Verfehlungen durch das eingeholte Gutachten widerlegt seien, steht vielmehr in voller Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0040598; 9 Ob 216/02h), nach der in Fachfragen ( - betreffend die Deutung des Verhaltens der Kinder geht es hier um eine solche -) ein Sachverständigengutachten selbst durch sachverständige Zeugen nicht widerlegt werden kann.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses zieht auch diejenige der "Anmerkung" des Rechtsmittelgegners nach sich, welche den Inhalt einer Revisionsrekursbeantwortung aufweist.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00240.02P.1204.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-78502