OGH 20.02.2002, 9Ob201/01a
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin V***** F*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Antragsgegner J***** F*****, Forstwirt„ vertreten durch Dr. Ludwig Kammerlander, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung nach §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems a. d. Donau als Rekursgericht vom , GZ 2 R 44/01k-78, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, dass für das eheliche Gebrauchsvermögen auch bei Vorliegen einer Gütergemeinschaft die Regelung der §§ 81 ff EheG anzuwenden ist (EFSlg 41.400; SZ 56/90; EFSlg 48.894; NZ 1996, 65; RIS-Justiz RS0022395; Koziol/Welser I11 465 f; Petrasch in Rummel, ABGB² § 1266 Rz 4; Hopf/Kathrein, Eherecht, § 1266 ABGB Anm 8). § 1266 ABGB steht der Anwendung der Aufteilungsgrundsätze nach den §§ 81 ff EheG nicht entgegen (RIS-Justiz RS0022434). Das Rekursgericht hat daher auf das eheliche Gebrauchsvermögen zutreffend die §§ 81 ff EheG angewendet. Die Revisionsrekurswerberin missversteht offensichtlich die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes. Dieses hat nicht die "rechtliche Gültigkeit" des Ehepaktes der Parteien verneint - dies war auch nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens - sondern klargestellt, dass die begehrte Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens dem außerstreitigen Verfahren unterliegt (§§ 81 ff EheG iVm § 229 ff AußStrG), darüber hinausgehende Ansprüche auf Grund des Ehepaktes der Parteien hingegen auf den Rechtsweg gehören (vgl SZ 58/37; RIS-Justiz RS0022390).
Vom Begriff der "Ehewohnung" als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß § 81 Abs 2 EheG können auch Freiflächen, die üblicherweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Benützung von Räumlichkeiten als nicht bloß vorübergehende Unterkunft von Menschen benutzt zu werden pflegen, als Bestandteil (wie Wege und Versorgungseinrichtungen) oder Zubehör (wie Hausgärten) mitumfasst sein (RIS-Justiz RS0057705; vgl auch EFSlg 48.902, 66.504 ua), wovon auch das Rekursgericht ausging. Welche Grünflächen diese Kriterien im einzelnen erfüllen, wieviele Garagen einer Ehewohnung zuzurechnen sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und begründet entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ist die Billigkeit (§ 83 EheG). Dabei sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen, damit eine durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werden kann (RIS-Justiz RS0057852, RS0079235). Dies gilt auch für den Aspekt, dass die Aufteilung so vorgenommen werden soll, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (§ 84 EheG). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (RIS-Justiz RS0113732). Dies ist nicht der Fall.
Soweit sich der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs auch gegen die teilweise Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache (Pkt C. der Rekursentscheidung) richtet, ist er mangels Zulassungsausspruchs gemäß § 14b AußStrG unzulässig (6 Ob 205/00s ua).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00201.01A.0220.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-78494