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OGH 14.09.1994, 9Ob1577/94

OGH 14.09.1994, 9Ob1577/94

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Anna B*****, vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Dr.Norbert B*****, vertreten durch Dr.Peter Mardetschläger und Dr.Walter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 97 ABGB infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 47 R 2054/94-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes trifft im Ergebnis zu, weil zwar mangels Indentität der Klagebegehren die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß über das Räumungsbegehren des nunmehrigen Beklagten nicht das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache im vorliegenden Verfahren begründet, aber zufolge Verneinung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das gegenständliche Begehren - mit der Räumungsverpflichtung der Klägerin ist die im vorliegenden Verfahren angestrebte Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die Benützung der Wohnung zu gestatten und ihr die Schlüssel zu dieser Wohnung auszufolgen, unvereinbar - ein neues Vorbringen zu dem nicht geänderten Sachverhalt ausschließende Bindungswirkung entfaltet (RZ 1989/96 ua). Durch diese Bindung ist weiters zwar nicht die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren, wohl aber die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruches ausgeschlossen (Fasching ZPR2 Rz 1517; SZ 55/74; 14 Ob 88/86). Die Bindungswirkung des im Vorprozeß ergangenen Räumungsurteiles führt daher zur Verneinung des mit der von der Klägerin beantragten einstweiligen Verfügung zu sichernden Anspruches. Nur nach Beseitigung des vom nunmehrigen Beklagten im Vorprozeß erwirkten Räumungstitels, etwa im Wege einer Anfechtung des nach den Behauptungen der Klägerin bisher nicht wirksam zugestellten Versäumungsurteiles wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, könnte die Klägerin ihren aus § 97 ABGB abgeleiteten unterlassunganspruch dem im Vorprozeß erhobenen Räumungsbegehren des nunmehrigen Beklagten entgegensetzen bzw ihren auch die Naturalrestitution umfassenden Schadenersatzanspruch aus der Verletzung der Unterlassungspflicht durch den Beklagten klageweise geltend machen.

Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes und auch der Revisionsrekurswerberin war daher das (vom Rekursgericht verneinte) Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses für die Beurteilung des gegenständlichen Sicherungsantrages nicht entscheidungswesentlich, sodaß sich eine Stellungnahme hiezu erübrigt.

Auch im Hinblick auf die Besonderheiten des eine Ergänzung des Antrages (infolge der für die Parteien überraschenden Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes) grundsätzlich nicht vorsehenden Provisorialverfahrens erscheint dem erkennenden Senat die Annahme des eine nicht entscheidungswesentliche Rechtsfrage relevierenden außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit nicht geboten, zumal zu der entscheidungswesentlichen Frage der Bindungswirkung eine ständige Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes besteht.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Anna B*****, Zahnärztin, ***** vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Dr.Norbert B*****, Zahnarzt, ***** wegen § 97 ABGB, infolge Wiederaufnahmsklage der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 9 Ob 1577/94, womit der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 2054/94-11, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Wiederaufnahmsklage wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden Klägerin) begehrte zur Sicherung ihres gleichzeitig mit Klage geltend gemachten Anspruches nach § 97 ABGB die Verpflichtung des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei (im folgenden: Beklagter), alles zu unterlassen, was die Klägerin an einer Benützung der von ihr als Ehewohnung in Anspruch genommenen, dem Beklagten grundbücherlich zugeschriebenen Eigentumswohnung tatsächlich oder rechtlich hindern könnte, und der Klägerin nach deren Wahl entweder passende Schlüssel zu den Schlössern der Wohnung auszuhändigen oder diese Schlösser gegen fabrikneue Schlösser auszutauschen und der Klägerin je einen Schlüssel zu diesen Schlössern auszuhändigen. Die Klägerin brachte vor, der Beklagte habe ihr durch Einbringung einer Räumungsklage, Erwirkung eines Versäumungsurteils und eine am durchgeführte Räumungsexekution die Benützung dieser Wohnung unmöglich gemacht. Im Räumungs- und Exekutionsverfahren habe die Klägerin ihren Anspruch nach § 97 ABGB nicht geltend machen können, weil sie von diesem Verfahren erst nach Druchführung der Räumungsexekution erfahren habe.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Abweisung dieses Sicherungsantrages durch das Rekursgericht mit Beschluß vom wurde vom Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf die zur Verneinung des zu sichernden Anspruches führende Bindungswirkung des zwischen den Streitteilen ergangenen Versäumungsurteiles zurückgewiesen und bemerkt, daß nur nach Beseitigung des vom nunmehrigen Beklagten im Vorprozeß erwirkten Räumungstitels, etwa im Wege einer Anfechtung des nach den Behauptungen der Klägerin nicht wirksam zugestellten Versäumungsurteils wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO die Klägerin ihren aus § 97 ABGB abgeleiteten Unterlassungsanspruch dem im Vorprozeß ergangenen Räumungsbegehren des nunmehrigen Beklagten entgegensetzen könnte.

Mit der vorliegenden Wiederaufnahmsklage begehrt die Klägerin die Wiederaufnahme des außerordentlichen Revisionsrekursverfahrens über die beantragte einstweilige Verfügung, die Aufhebung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom , mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zurückgewiesen wurde, und in der Sache selbst, dem Revisionsrekurs stattzugeben und den Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des dem Sicherungsantrag stattgebenden Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern. Die Klägerin brachte vor, daß das im Räumungsverfahren ergangene Versäumungsurteil infolge Widerspruchs der nunmehrigen Klägerin am aufgehoben worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Wiederaufnahmsklage ist unzulässig.

Nach § 78 EO sind die Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage im Exekutionsverfahren nicht unmittelbar anzuwenden. Da in der Regel - abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden, Gegenstand der Entscheidung JBl 1994, 478 bildenden Ausnahmsfall eines Antrages nach § 382 Z 8 lit a EO - über einen Sicherungsantrag nicht mit einer die Sache erledigenden, das Verfahren abschließenden Entscheidung abgesprochen wird, sondern die endgültige Sachentscheidung über den zu sichernden Anspruch dem Prozeß über die Hauptsache (hier der Entscheidung über das auf § 97 ABGB gestützte Klagebegehren) vorbehalten ist, ist eine analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahmsklage auf das Provisorialverfahren grundsätzlich nicht geboten.

Die Klage war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1994:0090OB01577.94.0914.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-78486

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