Suchen Hilfe
OGH 10.09.2003, 9Ob104/03i

OGH 10.09.2003, 9Ob104/03i

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, V*****, vertreten durch Dr. Karin Hermann, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Margarete W*****, Angestellte, *****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, über die "außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 80/03k-103, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von ATS 100.000 sA als Teilbetrag einer Kreditforderung, welche sich zuletzt auf ATS 394.902,50 sA belaufen habe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren durch Zuspruch eines Betrages von EUR 7.267,28 sA statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche Revision" der klagenden Partei, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes das Ersturteil wieder herstellen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Dieses Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass § 55 Abs 3 JN auf einen nicht eingeklagten Teil einer Forderung zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit nicht anzuwenden ist (SZ 64/150; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 502 ZPO).

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses einen beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank *****, vertreten durch Dr. Karin Hermann, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Margarete W*****, Angestellte, *****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen EUR 7.267,28 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 80/03k-103, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 15 Cg 8/00g-99, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei schloss mit der beklagten Partei und deren damaligem Gatten als Kreditnehmer einen Kontokorrentkreditvertrag ab. Demnach stellte die Kreditgeberin den Kreditnehmern auf dem Konto Nr 436076103 einen in laufender Rechnung ausnützbaren Kontokorrentkredit als Neukredit in der Höhe von S 200.000,-- zu nachstehenden Bedingungen zur Verfügung: 6,5 % p. a. Zinsen im Nachhinein, berechnet bei vierteljährlicher Anrechnung im Debet, 1/8 % Kreditprovision pro Monat, berechnet vom ausnützbaren Kreditbetrag bzw von der Aushaftung, falls diese den Kreditrahmen übersteigt, 4 %o pro Monat Überziehungsprovision von der höchsten Rahmenüberziehung im Monat, 16,5 % p. a. Verzugszinsen, berechnet ab dem Fälligstellungstag des Kredits. Der Kredit stand den Kreditnehmern zunächst bis zur Verfügung. Weiters wurde vereinbart, dass beide Kreditnehmer zur ungeteilten Hand für alle Verbindlichkeiten haften sollten. Zu Punkt 8 wurde vereinbart, dass auf das Kreditverhältnis die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen anzuwenden seien. Zu Punkt 10 wurde die Kreditgeberin berechtigt, ohne Verständigung der Mitverpflichteten Laufzeitverlängerungen und Stundungen zu gewähren. In der Folge wurden mit Zustimmung der beklagten Partei mehrmals Rahmenerhöhungen und damit verbundene Fälligkeitsverlängerungen vereinbart. Zuletzt wurde mit Vertrag vom der Rahmen des Kontokorrentkredits auf S 800.000,-- erhöht und dabei vereinbart, dass ein Kreditteil in Höhe von S 200.000,-- bis längstens , ein weiterer in Höhe von S 200.000,-- bis längstens , ein weiterer in Höhe von S 100.000,- - bis längstens und der Rest in Höhe von S 300.000,-- bis längstens zur Verfügung stünden.

Mit Vereinbarung vom / wurde eine Stundungsvereinbarung dahingehend getroffen, dass bis Ende Februar 1992 ein Betrag von S 80.000,-- bezahlt werden sollte und dann am 20. eines jeden Monates weitere Raten in Höhe von je S 15.000,--, bei sonstigem Terminsverlust. Bereits ein Jahr zuvor im Jahr 1991 war es zu einer Stundungsvereinbarung mit der Beklagten zu nicht näher feststellbaren Bedingungen gekommen. Der Kreditrahmen von S 800.000,-- wurde mehrfach überzogen und erreichte per sogar einen Höchststand von S 1,244.294,91.

Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass die Beklagte diese Überziehung vorgenommen oder veranlasst hätte. Das Erstgericht traf weiters die "negative" Feststellung, nicht feststellen zu können, dass die Beklagte mit den weiteren, dh über den Kreditrahmen von ATS 800.000,-- hinausgehenden Belastungen nicht einverstanden gewesen wäre, im Gegenteil, "sie war offensichtlich davon informiert". In der Zeit vom bis zeigten sich folgende Kontobewegungen: Eingänge von S 1,485.605,06 (darin eingeschlossen Realisate aus Sicherstellungen in Höhe von S 249.726,17, S 161.174,92 und S 53.818 sowie die im Konkursverfahren erzielte Zwangsausgleichsquote von S 117.815,71); Belastungen: Sollzinsen S 492.199,--, Kredit- und Überziehungsprovisionen S 85.016,--, Spesen S 22.708,60, Verzugszinsen S 22.010,--, sonstige Belastungen S 40.880,42. Der Saldo per wies ein Minus von S 421.503,87 auf. Ginge man zum Zeitpunkt von einem Saldo von S 800.000,-- zu Lasten der Beklagten aus, so ergäbe sich per ein Saldo zu Gunsten der Beklagten in Höhe von S 418.716,16, welcher sich wie folgt errechnet: Saldo per minus S 800.000,--, Einzahlungen plus S 1,485.605,06, Sollzinsen minus S 133.237,83, Kreditprovisionen minus S 73.072,04 und sonstige Belastungen minus S 40.880,42.

Die klagende Partei begehrte die Zahlung von ATS 100.000,--, da jedenfalls dieser Betrag trotz Fälligkeit nicht gezahlt worden sei. Die Kündigung entspreche dem Vertrag, weil der andere Kreditnehmer mit seiner Kommanditgesellschaft in Konkurs verfallen sei und daher ein sachlicher Grund im Sinne der vereinbarten Geschäftsbedingungen eingetreten sei. Nach Fälligstellung seien sämtliche eingegangene Zahlungen saldomindernd berücksichtigt worden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei nicht befugt gewesen, ohne Beiziehung der beklagten Partei Vereinbarungen mit dem anderen Kreditnehmer zu Lasten der Beklagten zu treffen. Über den Rahmen hinausgehende Belastungen seien daher zu Unrecht erfolgt und könnten nicht der beklagten Partei angelastet werden. Die Klägerin müsse sich sämtliche Eingänge auf die Tilgung der vom vereinbarten Kreditrahmen umfassten Kreditsumme anrechnen lassen. Daraus ergebe sich, dass die gegenüber der beklagten Partei entstandene Forderung getilgt sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Beklagte auch für die Tilgung der Überziehungen hafte, weil nicht zuletzt aus der im Jahr 1992 getroffenen Stundungsvereinbarung über den gesamten Kreditbetrag hervorgehe, dass sie darüber informiert gewesen sei.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgericht dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Ausgehend davon, dass das Erstgericht "offenbar nicht feststellen wollte", dass die Beklagte der weiteren Ausweitung des Kontokorrentrahmens zugestimmt habe, vertrat es die Rechtsauffassung, dass eine Vereinbarung über die Ausdehnung des Rahmens von ATS 800.000,-- zumindest mit der beklagten Partei nicht zustande gekommen sei. Aus Punkt 3 Abs 2 der AGBKr gehe nicht hervor, dass der andere Kreditnehmer berechtigt gewesen sei, Ausdehnungen des Kreditrahmens mit der Wirkung vorzunehmen, dass auch die in die Überziehung nicht eingebundene andere Kreditnehmerin hiefür hafte (1 Ob 543/95). Auch aus der Stundungsvereinbarung ergebe sich kein konstitutives Anerkenntnis der damals aushaftenden Schuld, zumal dabei nicht einmal ein genauer Saldo genannt worden sei. Ein deklaratives Anerkenntnis wiederum stelle keinen selbständigen Verpflichtungsgrund dar.

Über Abänderungsantrag der klagenden Partei (§ 508 Abs 1 ZPO) sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil man die Feststellungen des Erstgerichtes allenfalls auch dahin verstehen könne, "dass die Beklagte mit der Kreditausweitung einverstanden gewesen sei und ihr zumindest konkludent zugestimmt habe."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wie eine Feststellung zu bewerten ist, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalles. Es zeigt sich nicht, dass die Bewertung der konkreten Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht krass unrichtig oder gar undenkbar wäre.

Auch die klagende Partei vermag in ihrer Revision letztlich keine darüber hinausgehenden erheblichen Rechtsfragen aufzuzeigen.

Dem behaupteten Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist entgegenzuhalten, dass eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung nie eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes sein kann (RIS-Justiz RS0043277).

Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0017339), von welcher auch das Berufungsgericht ausgeht, liegt bei mehreren Kontoinhabern nach Punkt 3 Abs 2 AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor. Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskontos ("oder - Konto") muss solange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht. Jeder Kontoinhaber kann demnach im eigenen Namen über das gesamte Guthaben aus dem Konto verfügen, wobei das Zuvorkommen entscheidet [T4]). Die Rechtsprechung (3 Ob 610/90) hat diesen Punkt der AGBKr dahin ausgelegt, dass sich die Einzelverfügungsberechtigung nur auf die jeweiligen Forderungen gegen die Bank, nicht aber auch auf das Kontovertragsverhältnis selbst bezieht. Die Einzelverfügungsberechtigung umfasst somit nicht die Aufnahme eines zusätzlichen Kredites. Für die Rückzahlung einer solchen Kreditsumme haftet vielmehr nur der handelnde Kontoinhaber. Die Vertragserklärung des Kontomitinhabers ist daher darauf einzuschränken, dass er einer Kontobelastung mit den gewöhnlich vorkommenden Verfügungen etwa im Rahmen einer auch mit ihnen vereinbarten oder verkehrsüblichen Kontoüberziehung oder einer für das Konto zur Verfügung gestellten Kreditrahmens zustimmt und für solche Vereinbarungen solidarisch haftet (1 Ob 543/95 mwN). Da feststeht, dass das Konto bei dem vereinbarten Rahmen von ATS 800.000,-- bereits abgedeckt wäre, wäre es Sache der klagenden Partei gewesen, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass die Überziehung des Rahmens einer weiteren gesonderten Vereinbarung auch mit der beklagten Partei entsprochen hätte. Eine solche Behauptung wurde aber - trotz entsprechend deutlicher Einwendungen der beklagten Partei - von der klagenden Partei auch nicht annähernd konkret aufgestellt. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Überziehung bis zu einem Betrag von S 1,244.294,91 nicht mehr verkehrsüblich gewesen ist, ist genauso vertretbar wie diejenige, dass im Abschluss der Stundungsvereinbarung weder eine schlüssige Zustimmung zur Rahmenüberschreitung noch ein konstitutives Anerkenntnis gelegen ist. Auf die - nicht entscheidungswesentlichen - Erwägungen über eine allfällige Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung der Beklagten braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Abgesehen davon, dass die klagende Partei gemäß § 468 Abs 2 ZPO im Hinblick auf die gesetzlich ausgeführte Rechtsrüge der beklagten Partei schon in der Berufung verhalten gewesen wäre, allfällige Verfahrensfehler, wie die von ihr in der Revision aufgezeigte unterbliebene Einvernahme der beklagten Partei, zu rügen (SZ 72/75), könnte darin auch deshalb kein erheblicher Verfahrensmangel liegen, weil nicht die beklagte Partei für das Fehlen einer (zusätzlichen) Vereinbarung, sondern die klagende Partei für das Eingehen einer solchen behauptungs- und beweispflichtig gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil die beklagte Partei darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00104.03I.0910.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-78471