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OGH 28.02.2008, 8ObS1/08t

OGH 28.02.2008, 8ObS1/08t

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni und Dr. Martin Gillinger als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eva Maria H*****, vertreten durch Radl Stampf Supper, Rechtsanwälte OG in Mattersburg, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 9.797,74 EUR sA an Insolvenzausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 122/07f-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nicht substantiiert in Frage gestellt wird, dass hier für die Bestimmung des Sicherungszeitraums § 3b iVm § 3a Abs 5 IESG in Betracht kommt und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin erst nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgte. Von den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen zu 8 ObS 14/04y und 8 ObS 7/05w unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht nur dadurch, dass es damals um die Frage des laufenden Entgelts im Rahmen von Insolvenzverfahren bei fortgeführten Unternehmen und dessen Sicherung nach § 3a Abs 2 Z 5 IESG ging, während es hier um ein Unternehmen, bei dem schon die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt wurde und die Sicherung der Beendigungsansprüche nach § 3b IESG geht. Wesentlich ist, dass bei den Vorentscheidungen die in § 3a Abs 2 Z 5 IESG eher unbestimmt vorgesehene „Austrittsobliegenheit" („infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung") zu interpretieren war, während hier eine klare gesetzliche Vorgabe für den zeitlichen Rahmen der Sicherung besteht und ja auch Ansprüche auf laufendes Entgelt von der Klägerin unbekämpft wegen Überschreitung des Sicherungszeitraums als nicht gesichert beurteilt wurden.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBS00001.08T.0228.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-78446