OGH 18.05.1999, 8ObA91/99m
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Heinz Kux und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Daniela O*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Regine B*****, und 2. Robert W*****, beide vertreten durch Dr. Karl Dieter Zessin, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 143.288,-- brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 107/98s-30, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 5 Cga 83/97d-9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 9.207,-- (einschließlich S 1.534,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den formell nur auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionsausführungen zu erwidern, daß - ausgehend von dem vom Berufungsgericht zur Gänze übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts - die rechtliche Beurteilung, daß die Klägerin mit den Beklagten einen Werkvertrag geschlossen und auch ausgeführt hat, zutreffend.
Sie hat sich nämlich verpflichtet, als selbständige Unternehmerin in 20-Mann-Tagen bis Ende September 1996 die Büroadministration und das Ablagesystem bei der Beklagten derart zu gestalten, daß sie ohne Einstellung einer Sekretärin ihre Arbeit erledigen könnten, und dafür einen Werklohn von S 35.000,-- vereinbart, den sie auch erhalten hat. Eine solche Organisation baute sie weisungsungebunden, ohne Einbindung in die Betriebsorganisation und ohne feste Arbeitszeit und festen Arbeitsort im wesentlichen auch auf (funktionsgerechtes Ablagesystem), konnte allerdings ihr Versprechen, sie so zu gestalten, daß die Beklagten keine Hilfskraft benötigen würden, nicht einlösen.
Zu Recht wurde den von der Klägerin gefälligkeitshalber geleisteten kleinen Diensten, wie Entgegennahme von Telefonaten vor allem in der Mittagszeit, die an sich zweifellos in den üblichen Bereich dieser Hilfstätigkeit fallen, kein solches Gewicht beigemessen, daß dadurch der Werkvertragscharakter (Erstellung einer entsprechenden Betriebsorganisation) nicht gewahrt worden wäre. Der einmalige Einkauf von Ordnern gehörte durchaus in den Bereich des von der Klägerin übernommenen Werkvertrages, weil ohne solche ein entsprechendes Ablagesystem wohl kaum zu errichten gewesen wäre. Nach den getroffenen Feststellungen wies die Klägerin Ersuchen der Beklagten um Erledigung diverser weiterer Büroarbeiten unter Hinweis auf ihre selbständige Werkunternehmerstellung ab.
Die Klägerin vermag der rechtlichen Beurteilung aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Da ihre Tatsachenrüge im Berufungsverfahren erfolglos blieb, versucht sie nun erstmals im Revisionsverfahren über angebliche Feststellungsmängel des erstinstanzlichen Verfahrens die getroffenen Tatsachenfeststellungen aus den Angeln zu heben: Sie meint, es hätte genauer festgestellt werden müssen, was sie jeweils in den wenigen Wochen, in denen sie für die Beklagten arbeitete, wirklich gemacht habe, weil für die Beurteilung des Vertragsinhaltes nicht der Vertragswille, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgeblich sei.
Davon abgesehen, daß sie derartige angebliche fehlende Feststellungen im Berufungsverfahren nicht gerügt hat, reichen die getroffenen Feststellungen - sie habe im wesentlichen erfolgreich eine Büroorganisation (funktionierendes Ablagesystem) aufgebaut und nur gefälligkeitshalber einige wenige Hilfsdienste geleistet - für die rechtliche Beurteilung aus.
Der Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00091.99M.0518.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-78444