Suchen Hilfe
OGH 05.02.1963, 8Ob4/63

OGH 05.02.1963, 8Ob4/63

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0035189
Der voll Geschäftsunfähige ist auch in Ehesachen prozeßunfähig und wird durch den Kurator vertreten.
Norm
RS0057219
Der Fristablauf nach § 57 EheG setzt bei aufgehobener häuslicher Gemeinschaft jedenfalls die Aufforderung zur Wiederherstellung voraus, die dem Kurator des Geschäftsunfähigen zu erklären ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0057219
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-76354