OGH 05.02.1963, 8Ob4/63
OGH 05.02.1963, 8Ob4/63
Rechtssätze
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Norm | ZPO §1 Ba |
RS0035189 | Der voll Geschäftsunfähige ist auch in Ehesachen prozeßunfähig und wird durch den Kurator vertreten. |
Norm | |
RS0057219 | Der Fristablauf nach § 57 EheG setzt bei aufgehobener häuslicher Gemeinschaft jedenfalls die Aufforderung zur Wiederherstellung voraus, die dem Kurator des Geschäftsunfähigen zu erklären ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0057219 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-76354