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OGH 17.11.1971, 8Ob233/71

OGH 17.11.1971, 8Ob233/71

Rechtssatz


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Normen
EGZPO ArtXIV Abs1 Z3
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtII
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs1
Wr Börsenstatut §4
ZPO §577
RS0034861
1) Voraussetzung der Anwendbarkeit der Bestimmung des UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche BGBl 1961/200 Auf Verfahren vor inländischen Schiedsgerichten.

2) Zur Frage, nach welchem Recht die Gültigkeit des Schiedsvertrages zu beurteilen ist.

3) Fernschreiben sind im Sinne des Art II Abs 2 des UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche wie Telegramme zu werten. Daß die Firma stets nur kollektiv von zwei Personen gezeichnet werden kann, ist nicht entscheidend, weil Vertragsabschlüsse auch ohne Firmenzeichnung gültig zustande kommen, wenn sie etwa mündlich oder fernmündlich oder eben auch telegraphisch oder mittels Fernschreibens erfolgen.

4) Die in § 4 Wr Börsenstatut in die Worte "vor Abwicklung des Geschäftes" gefaßte Zeitbestimmung läßt sich zwanglos dahin verstehen, daß die Schiedsvereinbarung zulässig ist, solange das Geschäft noch nicht zur Gänze abgewickelt ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034861
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-76306