OGH 18.06.1975, 8Ob119/75
OGH 18.06.1975, 8Ob119/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS0014020 | Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, daß es den Vertragsparteien freisteht, bestimmte Gebots- und Verbotsnormen zu statuieren und bestimmte Rechtsgüter unter deren Schutz zu stellen, für deren Verletzung nach den Regeln der Vertragshaftung einzustehen ist. |
Normen | |
RS0022489 | Inanspruchnahme der Haftung des Vertragspartners, demgegenüber der Geschädigte darauf hingewiesen hatte, daß bei einer Beschädigung der den Betrieb des geschädigten versorgenden Hochspannungsleitung eine Unterbrechung seines Betriebes mit einem daraus zwangsläufig resultierenden Schaden eintreten würde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014020 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-76209