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OGH 03.02.1977, 7Ob836/76

OGH 03.02.1977, 7Ob836/76

Rechtssätze


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Normen
HGB §128
HGB §142
RS0061764
Der Geschäftsübernehmer (§ 142 HGB) haftet nicht nur nach § 128 HGB für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der OHG, sondern er wird zum eigentlichen Schuldner, der selbst zu erfüllen hat.
Norm
HGB §142
RS0062082
Das Übernahmsrecht nach § 142 HGB dient zur Vermeidung der mit einer Liquidation in der Regel verbundenen Vernichtung des Unternehmens und der in ihm enthaltenen einzeln nicht übertragbaren Werte (wie Kundschaft, Organisation usw).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0062082
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-76173