OGH 18.10.1979, 7Ob765/79
OGH 18.10.1979, 7Ob765/79
Rechtssätze
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Norm | |
RS0050307 | Das Gesetz versagt eine Anfechtungsklage, wenn gegen den ursprünglichen Schuldner oder Mitverpflichteten noch Befriedigungsmöglichkeiten bestehen, sobald diese aber verschlossen sind, bleibt es dem Gläubiger überlassen, welche Wege er zu seiner Befriedigung beschreitet. |
Normen | |
RS0050537 | Die Anfechtungsklage hat nur insoferne subsidiären Charakter, als sie nur unter der Voraussetzung des § 8 AnfO erhoben werden kann. Der subsidiäre Charakter hängt aber nicht davon ab, daß etwa unter anderem sachlichen Gesichtspunkten gegen den Anfechtungsgegner ein selbständiger Anspruch erhoben werden könnte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050307 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-76161