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OGH 17.02.1983, 7Ob762/82

OGH 17.02.1983, 7Ob762/82

Rechtssätze


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Norm
RS0035989
Liegt eine offenbare Überklagung nicht vor, gebührt dem Kläger voller Kostenersatz, jedoch nur auf der Basis des obsiegten Betrages.
Norm
RS0036191
Wer die Erhebung getrennter Klagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, so haben die dadurch verursachten Kosten außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035989
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-76159