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OGH 06.12.1979, 7Ob730/79

OGH 06.12.1979, 7Ob730/79

Rechtssatz


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Normen
HGB §133
HGB §161
RS0062053
Mit dem Auflösungsrecht nach §§ 131 Abs1; 161 Abs 2 HGB wird dem allgemeinen Grundsatz Rechnung getragen, daß ein auf Dauer bestimmtes Rechtsverhältnis, das die gedeihliche Zusammenarbeit aller Beteiligter und damit ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordert, jederzeit aufgelöst werden kann, wenn die bisherige Arbeitsbasis und Vertrauensbasis erschüttert ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062053
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-76148