OGH 15.06.1978, 7Ob595/78
OGH 15.06.1978, 7Ob595/78
Rechtssätze
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Norm | |
RS0026699 | § 1300 zweiter Satz ABGB gilt auch für die Auskunftserteilung durch Personen, die keine Sachverständigen sind. |
Norm | |
RS0026709 | Eine Haftung für unrichtige Auskunft nach § 1300 zweiter Satz ABGB wird schon dann bestimmt, wenn der aus dieser Auskunft entstandene Schaden im allgemeinen jenem entspricht, mit dem bei natürlichem Verlauf der Dinge zu rechnen ist, nicht aber in jenen Fällen, in denen ein Schaden entsteht, der von dem die Auskunft Erteilenden nicht ohne weiters in Betracht gezogen werden konnte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026699 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-76048