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OGH 15.06.1978, 7Ob595/78

OGH 15.06.1978, 7Ob595/78

Rechtssätze


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Norm
RS0026699
§ 1300 zweiter Satz ABGB gilt auch für die Auskunftserteilung durch Personen, die keine Sachverständigen sind.
Norm
RS0026709
Eine Haftung für unrichtige Auskunft nach § 1300 zweiter Satz ABGB wird schon dann bestimmt, wenn der aus dieser Auskunft entstandene Schaden im allgemeinen jenem entspricht, mit dem bei natürlichem Verlauf der Dinge zu rechnen ist, nicht aber in jenen Fällen, in denen ein Schaden entsteht, der von dem die Auskunft Erteilenden nicht ohne weiters in Betracht gezogen werden konnte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026699
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-76048