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OGH 29.05.1980, 7Ob591/80

OGH 29.05.1980, 7Ob591/80

Rechtssätze


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Norm
KO §31
RS0064702
Da beim Erwerb eines Pfandrechtes nach § 19 a RAO hinsichtlich der Kostenforderung die Partei Gläubiger bleibt, so ist auch sie und nicht ihr Anwalt im Falle des Konkurses des Gegners bezüglich der Kostenforderung Konkursgläubiger. Wird daher die Kostenforderung befriedigt, so hat dadurch die Partei, als eventuelle Konkursgläubigerin, Befriedigung auch dann erlangt, wenn die Zahlung ihrem Anwalt geleistet worden ist. Anfechtungsgegner ("anderer Teil") ist derjenige, dem bei der Rechtshandlung vom Handelnden ein Vorteil zugedacht war oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde.
Norm
KO §31 Abs1 Z2
RS0065011
Bei gewillkürter Vertretung genügt für die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 KO sowohl die Kenntnis (Kennenmüssen) des Machtgebers wie auch die Kenntnis (Kennenmüssen) des Machthabers.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064702
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-76041