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OGH 12.05.1977, 7Ob576/77

OGH 12.05.1977, 7Ob576/77

Rechtssätze


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Normen
RS0048415
Die sich aus der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde ergebenden Rechtsbeziehungen gehören dem Familienrecht an. Die Rechte und Verbindlichkeiten des unehelichen Vaters sind demnach - siehe Gesetzesausnahmen - in seinen persönlichen Verhältnissen begründet und daher im allgemeinen unvererblich.
Normen
RS0048634
Der Rechtsnachfolger des als Vater in Anspruch genommenen Mannes ist berechtigt, dessen Vaterschaft im Sinne des § 163 c ABGB anzuerkennen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0048634
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-76022