OGH 12.05.1977, 7Ob576/77
OGH 12.05.1977, 7Ob576/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS0048415 | Die sich aus der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde ergebenden Rechtsbeziehungen gehören dem Familienrecht an. Die Rechte und Verbindlichkeiten des unehelichen Vaters sind demnach - siehe Gesetzesausnahmen - in seinen persönlichen Verhältnissen begründet und daher im allgemeinen unvererblich. |
Normen | |
RS0048634 | Der Rechtsnachfolger des als Vater in Anspruch genommenen Mannes ist berechtigt, dessen Vaterschaft im Sinne des § 163 c ABGB anzuerkennen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0048634 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-76022