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OGH 03.03.1977, 7Ob507/77

OGH 03.03.1977, 7Ob507/77

Rechtssatz


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Normen
RS0018276
§ 918 Abs 1 ABGB ist auch anzuwenden, wenn ein Teil der Leistung bereits bewirkt worden ist, der Schuldner jedoch mit dem gesamten noch aushaftenden und bereits fälligen Rest in Verzug gerät.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018276
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-75953