OGH 12.04.1967, 7Ob45/67
OGH 12.04.1967, 7Ob45/67
Rechtssätze
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Normen | AKB §7 I Abs2 StVO §4 Abs5 |
RS0074589 | Bei geringfügiger Beschädigung eines Zaunes bei Nacht genügt es, wenn die Sicherheitsbehörde am nächsten Morgen verständigt wird; dies gilt umso mehr, wenn durch die Unterlassung der sofortigen Meldung im konkreten Fall nichts verabsäumt wurde, was der Aufklärung des Tatbestandes dienlich hätte sein können. |
Normen | StVO §48 Abs2 VersVG §61 |
RS0075427 | Übersehen einer nur am linken Straßenrand aufgestellten Geschwindigkeitsbegrenzungstafel: kein grobes Verschulden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0075427 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-75931