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OGH 12.04.1967, 7Ob45/67

OGH 12.04.1967, 7Ob45/67

Rechtssätze


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Normen
AKB §7 I Abs2
StVO §4 Abs5
RS0074589
Bei geringfügiger Beschädigung eines Zaunes bei Nacht genügt es, wenn die Sicherheitsbehörde am nächsten Morgen verständigt wird; dies gilt umso mehr, wenn durch die Unterlassung der sofortigen Meldung im konkreten Fall nichts verabsäumt wurde, was der Aufklärung des Tatbestandes dienlich hätte sein können.
Normen
StVO §48 Abs2
VersVG §61
RS0075427
Übersehen einer nur am linken Straßenrand aufgestellten Geschwindigkeitsbegrenzungstafel: kein grobes Verschulden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0075427
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-75931