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OGH 12.05.1977, 7Ob33/77

OGH 12.05.1977, 7Ob33/77

Rechtssätze


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Norm
RS0081196
Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers soll dem Geschädigten eine vorrangige Sicherung für den Ersatz seines Schadens verschaffen, sodaß nicht der Versicherungsnehmer die Lücke zwischen dem Schaden und dem Schadenersatzanspruch fühlen soll, sondern der Versicherer, der für seine Leistung in Gestalt der Prämie bezahlt worden ist und daher seine Entschädigung ohne Rücksicht darauf zu erbringen hat, ob und in welcher Höhe er einen Regreßanspruch gewinnt.
Normen
RS0081383
Kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers, sondern anteilige Befriedigung aus einer unzureichenden Deckungssumme (einer Versicherung des wahren Schädigers), wenn der Haftpflichtversicherer des ersten Versicherungsnehmers dessen versichertes Risiko (gegenüber einem weiteren Geschädigten, hier nach EKHG) voll abgedeckt hat und sein Regreßanspruch nun mit einem weiteren Schadenersatzanspruch seines Versicherungsnehmers aus einem unversicherten weiteren Risiko konkurriert.
Norm
RS0081392
Auch § 67 Abs 1 zweiter Satz VersVG kann nur innerhalb des Gegenstandes des bestehenden Versicherungsverhältnisses wirksam werden, so etwa im Falle der Unterversicherung oder eines Selbstbehaltes.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081392
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-75891