Suchen Kontrast Hilfe
OGH 21.10.1980, 7Ob277/64

OGH 21.10.1980, 7Ob277/64

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0043995
Hat das Rekursgericht zu Unrecht einen Rekurs, der nach dem vorliegenden Sachverhalt abgewiesen hätte werden müssen, aus formellen Gründen zurückgewiesen, so ist der OGH berechtigt, sofort seine mit der Rekursentscheidung inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung an Stelle der aufzuhebenden rekursgerichtlichen Formalentscheidung zu setzen.
Norm
RS0040596
"Bei" der Vornahme des Augenscheins kann nur ein solcher Beschluß gefaßt sein, der frühestens dem dem Beginn dieser Amtshandlung erlassen wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0043995
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-75857