OGH 21.10.1980, 7Ob277/64
OGH 21.10.1980, 7Ob277/64
Rechtssätze
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Norm | ZPO §526 D1 |
RS0043995 | Hat das Rekursgericht zu Unrecht einen Rekurs, der nach dem vorliegenden Sachverhalt abgewiesen hätte werden müssen, aus formellen Gründen zurückgewiesen, so ist der OGH berechtigt, sofort seine mit der Rekursentscheidung inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung an Stelle der aufzuhebenden rekursgerichtlichen Formalentscheidung zu setzen. |
Norm | |
RS0040596 | "Bei" der Vornahme des Augenscheins kann nur ein solcher Beschluß gefaßt sein, der frühestens dem dem Beginn dieser Amtshandlung erlassen wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0043995 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-75857