Suchen Hilfe
OGH 22.11.1990, 7Ob26/90

OGH 22.11.1990, 7Ob26/90

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0028974
1. Bei der Entscheidung der Frage, ob der für eine Versicherungsgesellschaft arbeitende Versicherungsvermittler selbständiger Versicherungsvertreter oder Angestellter ist, sind alle Umstände des Falles in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei kommt der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses wesentliche Bedeutung zu.

2. Anknüpfungspunkte für die Selbständigkeit eines Versicherungsvermittlers sind seine Weisungsfreiheit, seine Freiheit im Einsatz der Arbeitskraft, das eigene Unternehmen und das eigene Unternehmerrisiko. Es genügt, wenn diese Voraussetzungen im wesentlichen erfüllt sind.

BAG vom , 3 AZR 183/65; Veröff: VersR 1966,382
Norm
HVG §25
RS0062511
Richtig ist, daß der Ausgleichsanspruch nach § 25 HVG nur einem selbständigen Handelsvertreter, nicht aber einem angestellten Provisionsvertreter zusteht. Denn die Ansprüche bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind im AngG in Gestalt der Abfertigung besonders geregelt.
Normen
ARB Art1
ARB Art3
RS0081947
Rechtsschutzversicherungen, die mit wirtschaftlich nicht selbständigen Handelsvertretern abgeschlossen werden, müssen auch für arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten abgeschlossen gelten und umfassen daher das damit verbundene Versicherungsrisiko, wenn nicht, wie zB in den nunmehrigen Bedingungen ein solches Risiko vom Versicherungsunternehmen gänzlich und dies auch für arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter ausgeschlossen wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028974
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-75843