OGH 17.10.2007, 7Ob172/07f
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen Dr. Ida M*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Mag. Erik M*****, nunmehr vertreten durch Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in Mödling, dieser vertreten durch Mag. W. Gerald David, Rechtsanwalt in Mödling, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 366/06x-120, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes wurde dem Revisionsrekurswerber am durch Hinterlegung zugestellt. Er gab den an das Rekursgericht gerichteten, selbst verfassten außerordentlichen Revisionsrekurs am zur Post. Das Rechtsmittel langte am beim Rekursgericht ein und noch am selben Tag beim zuständigen Erstgericht. Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht die beantragte Verfahrenshilfe zur Verbesserung des Rechtsmittels durch Rechtsanwaltsfertigung. Am wurden dem Verfahrenshelfer der Bestellungsbescheid samt der angefochtenen Entscheidung zugestellt. Am brachte der Verfahrenshelfer den verbesserten außerordentlichen Revisionsrekurs verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag ein.
Der Wiedereinsetzungsantrag geht nicht darauf ein, dass bereits dem Revisionsrekurswerber selbst bei Einbringung des von ihm verfassten außerordentlichen Revisionsrekurses eine Fristversäumnis unterlaufen ist. Das außerordentliche Rechtsmittel war nämlich fälschlicherweise an das Rekursgericht, nicht an das Erstgericht, gerichtet. Die Anwendung des § 89 GOG hat aber zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nicht der Tag der Übergabe an die Post, sondern der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (RIS-Justiz RS0041608). Wenn also das Rechtsmittel - wie hier - beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit die Zeit der Übersendung bis zum Einlangen beim zuständigen Gericht einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). Der vom Revisionsrekurswerber am letzten Tag der Frist persönlich an das Rekursgericht adressierte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher bereits als verspätet zu beurteilen. Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages bzw die Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich eines bereits verspätet eingebrachten Rechtsmittels ändert an der Verspätung nichts (RIS-Justiz RS0036281, RS0110935). Dies gilt auch im Verfahren Außerstreitsachen (4 Ob 216/06b; RIS-Justiz RS0041608). Auf die Frage der Fristwahrung des nunmehr anwaltlich unterfertigten außerordentliche Revisionsrekurses kommt es nicht mehr an. Das Erstgericht hat es zwar unterlassen, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0036584). Dies schadet aber hier nicht, weil der (verbesserte) Revisionsrekurs jedenfalls verspätet bleibt und auf ihn und ohnehin auch auf die verspätete Verbesserung im Sinne des § 46 Abs 3 AußStrG Bedacht zu nehmen ist.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG kann noch nach Ablauf der Rekursfrist ein Beschluss angefochten werden, wenn die Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Dies wäre im vorliegenden Fall möglich, da kein Miterbe (7 Ob 297/02f, 7 Ob 21/02t) vorhanden ist und die Pflichtteilsberechtigte infolge der sich aus dem Inventar ergebenden Nachlassüberschuldung (7 Ob 297/02f; vgl RIS-Justiz RS0006500) noch keine Rechte erworben hat. Der Revisionsrekurs macht aber keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in JEV 2008,69/7 - JEV 2008/7 = EFSlg 118.763 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00172.07F.1017.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-75748