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OGH 30.10.1975, 7Ob169/75

OGH 30.10.1975, 7Ob169/75

Rechtssatz


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Normen
RS0009819
Eine Baukonstruktion mit einer verbauten Fläche von 302 Quadratmeter, die durch 1 m lange und einen Durchmesser von 12 bis 14 cm aufweisenden Piloten im Boden verankert ist, 8,8 cm starke Fußbodenstafeln mit Nagelbindern, weiters Außenwände aus vorgefertigten Tafeln mit geschlitzten und gezapften Staffelrahmen und beiderseits verplant mit 12 cm starken Spannplatten, ferner Dachtafeln aus 24 cm starken, auf Halteleisten genagelten Brettern sowie Giebelwände, eine Dachgaube, eine Pergolawand, Säulen und Streben zur Versteifung der Wände sowie Kanthölzer mit Türelementen und Fensterelementen aufweist, schließt es ihrer Beschaffenheit nach aus, als "an sich bewegliche" Sache gewertet zu werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009819
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-75742