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OGH 16.02.1984, 6Ob778/83

OGH 16.02.1984, 6Ob778/83

Rechtssätze


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Normen
RS0012585
Dem Vermächtnisnehmer steht kein Erfüllungsanspruch gegen einen gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurator oder gegen die Personen, denen zunächst bloß die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses gerichtlich überlassen wird, und auch nicht gegen den letztwillig bestellten Testamentsvollstrecker zu, wenn dieser dabei keinen konkreten Auftrag erhalten hat, zur Erfüllung des angeordneten Vermächtnisses selbst tätig zu werden.
Normen
RS0012639
Treffen den Testamentsvollstrecker gegenüber den Vermächtnisnehmer keine Rechtspflichten zur Erfüllung des Vermächtnisses, kann er ihm nur unter den Voraussetzungen eines rechtswidrigen Eingriffes in fremde Forderungsrechte zum Schadenersatz verpflichtet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012585
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-75628