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OGH 14.12.1978, 6Ob773/78

OGH 14.12.1978, 6Ob773/78

Rechtssätze


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Normen
RS0004949
Im Verfahren zur Erlassung einer beantragten einstweiligen Verfügung ist nicht eigens zu untersuchen, ob die angestrebte Anspruchssicherung auch tatsächlich erreicht werden wird.
Normen
RS0005183
Wenn der Liegenschaftseigentümer die Zustellung des Rangordnungsbescheides deshalb an einen Dritten beantragt, damit dieser den Rangordnungsbescheid für eine andere Person als den Liegenschaftseigentümer in Verwahrung nimmt, verliert er die Befugnis, den Rangordnungsbescheid vom Inhaber zurückzufordern.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004949
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-75627