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OGH 18.02.1981, 6Ob751/80

OGH 18.02.1981, 6Ob751/80

Rechtssätze


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Normen
HGB §119
HGB §163
RS0061827
Im Umstand, daß im Gesellschaftsvertrag ein Quorum von fünfzig Prozent für die Beschlußfähigkeit der Gesellschafterversammlung festgelegt wurde, ist kein allgemeines Abgehen vom Einstimmigkeitsprinzip zu sehen.
Normen
HGB §119
HGB §163
RS0061835
Zur Mitwirkung an der Beschlußfassung sind alle Gesellschafter berufen, deren Beteiligung das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag bei der in Frage kommenden Beschlußfassung fordert. Nur die danach berufenen Gesellschafter müssen, sofern im Gesellschaftsvertrag keine gesonderte Regelung getroffen wurde, den Beschluß einstimmig fassen.
Norm
HGB §164
RS0062154
Die Bestellung eines Beirates durch die Gesellschaftsversammlung betrifft die Gestaltung der Organisation der Kommanditgesellschaft und ist damit keine Maßnahme der Geschäftsführung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0061827
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-75615