OGH 18.02.1981, 6Ob751/80
OGH 18.02.1981, 6Ob751/80
Rechtssätze
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Normen | HGB §119 HGB §163 |
RS0061827 | Im Umstand, daß im Gesellschaftsvertrag ein Quorum von fünfzig Prozent für die Beschlußfähigkeit der Gesellschafterversammlung festgelegt wurde, ist kein allgemeines Abgehen vom Einstimmigkeitsprinzip zu sehen. |
Normen | HGB §119 HGB §163 |
RS0061835 | Zur Mitwirkung an der Beschlußfassung sind alle Gesellschafter berufen, deren Beteiligung das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag bei der in Frage kommenden Beschlußfassung fordert. Nur die danach berufenen Gesellschafter müssen, sofern im Gesellschaftsvertrag keine gesonderte Regelung getroffen wurde, den Beschluß einstimmig fassen. |
Norm | HGB §164 |
RS0062154 | Die Bestellung eines Beirates durch die Gesellschaftsversammlung betrifft die Gestaltung der Organisation der Kommanditgesellschaft und ist damit keine Maßnahme der Geschäftsführung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0061827 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-75615