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OGH 24.02.1982, 6Ob684/81

OGH 24.02.1982, 6Ob684/81

Rechtssätze


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Normen
RS0009591
Die von der Rechtsprechung in Unterhaltsverfahren, in welchem Unterhalt nach dem § 66 EheG geltend gemacht wurde, vertretene Auffassung, ein während der Ehe erklärter Unterhaltsverzicht verliere mit der Scheidung der Ehe, wenn er nicht auch für den Scheidungsfall erklärt worden sei, seine Wirksamkeit, kann in den Fällen des § 69 Abs 2 EheG nicht zum Tragen kommen.
Normen
RS0009736
Mangels einer Vereinbarung der Parteien über die Unterhaltsregelung für den Fall der Scheidung muß unter Außerachtlassung der Scheidung geprüft werden, ob die Voraussetzung des §94 ABGB für einen Unterhaltsanspruch gegeben sind. Dies gilt auch für die Frage, welche Bedeutung ein allenfalls während der Ehe ausdrücklich oder schlüssig erklärter Unterhaltsverzicht für den für die Zeit nach der Scheidung begehrten Unterhalt hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009591
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-75580