OGH 12.07.1984, 6Ob663/83
OGH 12.07.1984, 6Ob663/83
Rechtssätze
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Normen | |
RS0033678 | Der Umstand, daß das Valutaverhältnis allenfalls dem öffentlich - rechtlichen Bereich angehört, macht die durch (vermeintliche) Anweisung und deren Erfüllung entstandenen Deckungsverhältnisse und Einlösungsverhältnisse nicht zu öffentlich - rechtlichen Rechtsverhältnissen. Eine vom (vermeintlich) Angewiesenen erbrachte "Leistung" hat ihren Rechtsgrund in der (vermeintlichen) Anweisung und nicht im Valutaverhältnis, sodaß dieses für die Beurteilung, ob die Rückforderung der vom (vermeintlich) Angewiesenen erbrachten "Leistung" einen öffentlich - rechtlichen oder privatrechtlichen Anspruch darstellt, ohne Bedeutung ist. |
Normen | |
RS0033720 | Durch eine an den Angewiesenen erfolgte Anweisung des Anweisenden, an ein Finanzamt (Anweisungsempfänger) Zahlung zu leisten, sind zwischen Anweisendem und Angewiesenem einerseits (Deckungsverhältnis) privatrechtliche Rechtsverhältnisse entstanden, weil insofern zwischen diesen Personen keine Überordnung oder Unterordnung kraft Hoheitsgewalt einer der beteiligten Personen bestanden hat. An diesem zivilrechtlichen Charakter vermag es auch nichts zu ändern, daß es sich bei der Forderung des Anweisungsempfängers gegenüber dem Anweisenden um eine Forderung auf Grund eines öffentlich - rechtlichen Titels handelte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033678 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-75570