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OGH 10.05.1984, 6Ob629/83

OGH 10.05.1984, 6Ob629/83

Rechtssatz


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Norm
RS0019162
Der Streitteil, der sich darauf beriefe, daß jedenfalls oder doch im Zweifelsfall der jeweilige Unterhaltsbetrag einem bestimmten Bruchteil des jeweiligen Nettoeinkommens (sei es des Unterhaltsschuldners, sei es beider Parteien) entsprechen müsse, wäre in Ansehung aller Umstände beweispflichtig, aus denen sich eine solche Folgerung zwingend ergäbe.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019162
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-75548