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OGH 12.07.1984, 6Ob592/84

OGH 12.07.1984, 6Ob592/84

Rechtssätze


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Normen
RS0041363
Der in einer Entscheidung fehlende Ausspruch kann in Ansehung seines Gegenstandes nicht das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache begründen.
Normen
RS0046175
Hat die Beklagte ihren auf § 61 Abs 3 EheG gestützten Antrag vor dem Prozeßgericht zu einer zeit gestellt, als dem Scheidungsbegehren des Klägers das angenommene Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache noch nicht entgegenstand (hier:

mittlerweilige rechtskräftige Scheidung durch ein kanadisches Gericht), kommt ihr in der Weiterverfolgung ihres Rechtsschutzanspruches § 29 JN zustatten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041363
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-75522