OGH 12.07.1984, 6Ob592/84
OGH 12.07.1984, 6Ob592/84
Rechtssätze
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Normen | |
RS0041363 | Der in einer Entscheidung fehlende Ausspruch kann in Ansehung seines Gegenstandes nicht das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache begründen. |
Normen | |
RS0046175 | Hat die Beklagte ihren auf § 61 Abs 3 EheG gestützten Antrag vor dem Prozeßgericht zu einer zeit gestellt, als dem Scheidungsbegehren des Klägers das angenommene Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache noch nicht entgegenstand (hier: mittlerweilige rechtskräftige Scheidung durch ein kanadisches Gericht), kommt ihr in der Weiterverfolgung ihres Rechtsschutzanspruches § 29 JN zustatten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041363 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-75522