OGH 10.03.1982, 6Ob569/82
OGH 10.03.1982, 6Ob569/82
Rechtssätze
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Norm | |
RS0035255 | Der Ablauf einer nicht einhaltbaren Frist ist noch keine Taugliche Voraussetzung für eine Beschlußfassung nach § 7 Abs 1 ZPO. |
Normen | |
RS0035418 | Ist ein in § 6 Abs 1 ZPO genannter Mangel wahrzunehmen und gemäß § 7 Abs 1 ZPO als Grund eines Nichtigerklärungsausspruches heranzuziehen, sind dabei Prozeßhandlungen der Partei, die vom wahrzunehmenden Mangel betroffen ist, soweit diese Prozeßhandlungen für die funktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes, aber auch für die Gerichtsbesetzung bestimmend sind, als Handlungen einer vom wahrzunehmenden Mangel nicht betroffenen Partei zu unterstellen (hier: vereinbarte Zuständigkeit des Einzelrichters). |
Norm | nö GdO 1973 §38 Abs3 |
RS0059264 | Die Voraussetzung einer Gefahr im Verzug nach § 38 Abs 3 nö GdO 1973 ist nicht als gegeben anzuerkennen, wenn ein der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB unterliegender Ersatzanspruch aus nicht dargelegten Gründen bis etwa drei Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht klageweise geltend gemacht wird und nun der Verjährung anheimzufallen droht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035255 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-75503