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OGH 10.03.1982, 6Ob569/82

OGH 10.03.1982, 6Ob569/82

Rechtssätze


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Norm
RS0035255
Der Ablauf einer nicht einhaltbaren Frist ist noch keine Taugliche Voraussetzung für eine Beschlußfassung nach § 7 Abs 1 ZPO.
Normen
RS0035418
Ist ein in § 6 Abs 1 ZPO genannter Mangel wahrzunehmen und gemäß § 7 Abs 1 ZPO als Grund eines Nichtigerklärungsausspruches heranzuziehen, sind dabei Prozeßhandlungen der Partei, die vom wahrzunehmenden Mangel betroffen ist, soweit diese Prozeßhandlungen für die funktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes, aber auch für die Gerichtsbesetzung bestimmend sind, als Handlungen einer vom wahrzunehmenden Mangel nicht betroffenen Partei zu unterstellen (hier: vereinbarte Zuständigkeit des Einzelrichters).
Norm
nö GdO 1973 §38 Abs3
RS0059264
Die Voraussetzung einer Gefahr im Verzug nach § 38 Abs 3 nö GdO 1973 ist nicht als gegeben anzuerkennen, wenn ein der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB unterliegender Ersatzanspruch aus nicht dargelegten Gründen bis etwa drei Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht klageweise geltend gemacht wird und nun der Verjährung anheimzufallen droht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035255
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-75503