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OGH 26.05.1977, 6Ob535/77

OGH 26.05.1977, 6Ob535/77

Rechtssatz


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Norm
RS0007668
Die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt unter Berücksichtigung allfälliger mit einem besonderen Vorrecht verbundener Forderungen bezieht sich lediglich auf das Nachlaßvermögen nach Abzug der Kosten der Verlassenschaftsabhandlung, zu welchem auch die Kosten der Nachlaßkuratel gehören (so auch 6 Ob 235/61).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007668
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-75474