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OGH 17.01.1985, 6Ob511/85

OGH 17.01.1985, 6Ob511/85

Rechtssatz


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Norm
RS0070816
Deckt der restliche Teil des Mietgegenstandes das Wohnbedürfnis des Mieters und der schon bisher mit ihm im gemeinsamen Haushalt darin wohnenden eintrittsberechtigten Personen nicht ausreichend, ist eine Teilkündigung ohne Rücksicht auf eine Abwägung der Interessen der Vertragspartner unzulässig. Eine solche Interessenabwägung hat daher zu unterbleiben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070816
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-75451