OGH 12.12.2002, 6Ob280/02y
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Rafaella E*****, verstorben am , *****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Karl Bollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Ingomar K*****, vertreten durch Dr. Irene Pfeifer, Rechtsanwältin in Wien, wegen 65.405,55 EUR (900.000 S) und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 160/02w-87, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 11 Cg 62/97m-82 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen klärte der Beklagte seinen (ausländischen) Patienten über mögliche Risiken einer Vollnarkose, die bis zum Tod führen könnten, auf und stellte ihm eindringlich dar, dass bei einer Lokalanästhesie die Risiken vergleichsweise auf ein Minimum reduziert seien. Diese Belehrung wurde dem Patienten von dessen Bekannten, der ihn zum Arztbesuch begleitet hatte und an dessen Qualität als Dolmetscher keine Zweifel bestanden, übersetzt, wobei zum Übersetzen Zeit gelassen wurde. Für den Obersten Gerichtshof steht daher bindend fest, dass einerseits für den Beklagten nicht zweifelhaft sein musste, ob sein Aufklärungsgespräch vom Patienten auch verstanden wurde, und andererseits, dass dieses richtig übersetzt wurde. Nach den vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang ergänzten Feststellungen stellen sich keine Fragen der Beweislast zur ärztlichen Aufklärungspflicht. In der Ansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte dieser Pflicht entsprochen hat, ist ein Abweichen von den Grundsätzen der Rechtsprechung, die bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 6 Ob 258/00k, aufgezeigt wurden, nicht zu erblicken.
Da eine Änderung der Sachlage gegenüber den Entscheidungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang, in denen das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers sowohl des Beklagten als auch der von ihm beigezogenen Narkoseärztin verneint wurde, nicht eingetreten ist, kann insoweit von der in 6 Ob 258/00k bindend dargelegten rechtlichen Beurteilung nicht abgegangen werden. Die diesem Themenkreis angehörenden, in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen sind daher nicht nochmals zu erörtern.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00280.02Y.1212.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-75388