OGH 16.02.2006, 6Ob26/06a
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Fabio J*****, geboren am *****, und Mirjam J*****, geboren am *****, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 657/05v-U24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 8 P 120/01p-U13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:
Das Rekursgericht, das die vom Unterhaltsschuldner bezogene Erschwerniszulage zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen hat, hat seinen Zulässigkeitsausspruch mit der in dieser Frage divergierenden Rechtsprechung „der zweiten Instanzen" begründet.
1. Die Minderjährigen streben die Einbeziehung der Erschwerniszulage zur Gänze an. Dies entspräche an sich auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 203/05t). Danach ist die Erschwerniszulage grundsätzlich zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, es sei denn der Unterhaltsschuldner weist nach, warum lediglich die Hälfte einzubeziehen sein sollte. Den vom Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners übermittelten Unterlagen (AS 17 ff) und Erläuterungen (AS 79, 87) ist im vorliegenden Verfahren aber zu entnehmen, dass die von ihm bezogene Erschwerniszulage monatlich lediglich rund 45 bis 50 EUR beträgt. Ihre Anrechnung zur Gänze (anstatt nur zur Hälfte) würde daher eine Abänderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage im Ausmaß von lediglich rund 1,3 % bedeuten. Auf die konkrete Unterhaltsfestsetzung hätte dies somit keine relevanten Auswirkungen.
2. Dies gilt auch für die im Revisionsrekurs angestrebte Einbeziehung der Kinderzulage im Ausmaß von 14,53 EUR in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖA 2006,203 U485 - ÖA 2006 U485 = EFSlg 113.310 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00026.06A.0216.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-75375