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OGH 17.01.1974, 6Ob258/73

OGH 17.01.1974, 6Ob258/73

Rechtssatz


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Normen
HGB §109
HGB §116 Abs3
RS0061654
Der Antrag auf Eintragung der Löschung einer Gesamtprokura durch das Registergericht kann nur vom Geschäftsherrn gestellt werden, da es sich um einen Vertretungsakt nach außen handelt. Wie die OHG bei einem solchen zu vertreten ist, bestimmt sich nach der diesbezüglichen Regelung im Gesellschaftsvertrag (§ 109 HGB), da § 116 Abs 3 HGB nachgiebiges Recht darstellt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0061654
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-75373