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OGH 02.10.2003, 6Ob215/03s

OGH 02.10.2003, 6Ob215/03s

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwalt, Pergerstraße 12, 2500 Baden, als Masseverwalter im Anschlusskonkurs über das Vermögen der Einzelhandel H*****-S***** AG, vertreten durch Wolczik, Knotek, Wurst, Winalek, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei G*****gesellschaft mbH H***** KG, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 66/03b-26, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , GZ 24 Cg 187/00s-22, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die außerordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Der Abweisungsgrund der fehlenden Benachteiligungsabsicht ist nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Festgestellter Vertragswille war die Verhinderung, dass der Geldgeberin durch Verkauf von Filialen die Grundlage für die Gewinnbeteiligung entzogen wird. Aus dem Vertragstext selbst geht hervor - was ohnehin bei jeder Sanierung in der gegebenen Größenordnung geradezu als selbstverständlich anzunehmen ist - , dass die Parteien an ein Gelingen der Sanierung bei positiven Erfolgsaussichten glaubten.

Gegen die Verneinung der Befriedigungstauglichkeit wegen des inzwischen erfolgten Verkaufs der Liegenschaften wendet der Revisionswerber nur ein, dass es nicht auf den Verwertungszeitpunkt bzw den Schluss der Verhandlung erster Instanz, sondern im Sinne der Entscheidung 2 Ob 2147/96s auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ankomme. Mit diesem Argument wird übersehen, dass die zitierte Entscheidung zur Anfechtung wegen Nachteiligkeit der verspäteten Konkurseröffnung erging (§ 31 KO), dort also sich die Nachteiligkeit aus einem Quotenvergleich ergibt, während hier über eine Anfechtung eines Rechtsgeschäfts nach § 28 Z 1 KO zu entscheiden ist, das mehr als neun Jahre vor der Konkurseröffnung geschlossen worden war.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00215.03S.1002.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-75350