OGH 23.09.1959, 6Ob206/59
OGH 23.09.1959, 6Ob206/59
Rechtssatz
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Norm | |
RS0058159 | Eine Entscheidung im Kostenpunkt liegt auch dann vor, wenn festgestellt wird, ob bestimmte Kosten, so etwa die einer Partei im Zuge eines Enteignungsverfahrens aufgelaufenen außergerichtlichen (jedenfalls von der Partei selbst zu tragenden SZ 12/250) Kosten ihrer Vertretung von einer bestimmten Person aus einem bestimmten Vermögen zu berichtigen sind oder nicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0058159 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-75341