Suchen Hilfe
OGH 23.09.1959, 6Ob206/59

OGH 23.09.1959, 6Ob206/59

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0058159
Eine Entscheidung im Kostenpunkt liegt auch dann vor, wenn festgestellt wird, ob bestimmte Kosten, so etwa die einer Partei im Zuge eines Enteignungsverfahrens aufgelaufenen außergerichtlichen (jedenfalls von der Partei selbst zu tragenden SZ 12/250) Kosten ihrer Vertretung von einer bestimmten Person aus einem bestimmten Vermögen zu berichtigen sind oder nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0058159
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-75341