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OGH 09.02.1973, 6Ob196/72

OGH 09.02.1973, 6Ob196/72

Rechtssatz


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Norm
RS0012981
Voraussetzung für die Anrechnung ist, daß der anzurechnende Vorempfang aus dem Vermögen des Erblassers stammt. Selbst für Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, kann eine Ausnahme nicht anerkannt werden ( Weiß in Klang 2. Auflage III 930 - 931 ). Die für die Anrechnung erforderliche Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn A für seinen Bruder B eine - später verfallene - Haftkaution gestellt hat und die Eltern ( die späteren Erblasser ) erklärten, sie würden bei der Aufteilung des Nachlasses unter ihren Kindern die von A für seinen Bruder B ausgelegten Beträge von dem auf B entfallenden Erbteil abziehen und dem Erbteil des A dazuschlagen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012981
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-75330