OGH 10.11.1971, 6Ob173/71
OGH 10.11.1971, 6Ob173/71
Rechtssätze
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Normen | |
RS0059306 | Die Unterwerfung unter die Beschlüsse der Generalversammlung schließt nicht auch solche in sich, durch die Sonderrechte verletzt werden. Jeder Mehrheitsbeschluß ist bei willkürlicher Verletzung der durch die Aufnahme in die Genossenschaft als Mitglied erworbenen Rechte ungültig, sofern eine solche Rechtsentziehung nicht schon im Genossenschaftsvertrag vorgesehen ist und aus sachlichen Gründen erfolgt (hier: Generalversammlungsbeschluß, womit eine Mehrheit der Mitglieder in Verletzung bereits erworbener Rechte bzw Sonderrechte anderer Mitglieder günstigere Stromlieferungsbedingungen zuerkannt wurden). |
Normen | |
RS0059795 | Enthält die Satzung einer Genossenschaft für die Liquidation einen bestimmten Schlüssel der Aufteilung des Vermögens unter die Mitglieder, kann davon durch (satzungsändernden) Mehrheitsbeschluß nicht abgegangen werden, sofern dadurch eine sachlich nicht begründete Ungleichsbehandlung von Mitgliedern unter nachträglicher Entziehung bereits erworbener Rechte bewirkt würde. Der gleichheitswidrige Generalsversammlungsbeschluß ist nichtig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059306 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-75316